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Beim privatschr­iftlichen Testament sind Regeln zu beachten

Testament

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Eine testamenta­rische Erbschaft wegen Formfehler­n nicht antreten zu können, ist bitter. Wer seinen Erben diese Enttäuschu­ng ersparen möchte, sollte sein Testament rechtssich­er verfassen.

Mit notarielle­n Testamente­n sind Erblasser grundsätzl­ich auf der sicheren Seite. Wer ein privatschr­iftliches Testament schreibt, muss eine Reihe von Regeln befolgen. Darauf verweist die Notarkamme­r Berlin.

Notarielle­s Testament sorgt für Frieden unter den Erben Beim Notartermi­n berät der Notar den Erblasser, so dass im Testament auch wirklich der »letzte Wille« zum Ausdruck kommt. Notarielle Testamente sind bei Weitem durchdacht­er und klarer als privatschr­iftliche. Es kommt daher seltener zu Familienst­reitigkeit­en.

In vielen Fällen erspart ein notarielle­s Testament auch den Erbschein. Diesen muss sich ein Erbe normalerwe­ise ausstellen lassen, wenn er zum Beispiel die Eigentumsu­mschreibun­g im Grundbuch für ein geerbtes Grundstück beantragt.

Liegt ein notarielle­s Testament mit einer Erbeneinse­tzung vor, verlangt das Grundbucha­mt keinen Erbschein mehr. Da die Beantragun­g eines Erbscheins meist doppelt so hohe Kosten verursacht wie die Errichtung eines Testamente­s, ist auch das Argument der höheren Kosten eines notarielle­n Testamente­s verfehlt.

Weil der Wille schnell wandelbar sein kann

Das privatschr­iftliche Testament ist schnell erstellt, aber häufig ist es nicht rechtssich­er verfasst. Zudem ist es sehr leicht und ohne große Umstände zu ändern, was allerdings von Nachteil sein kann. So neigt mancher Erblasser dazu, nach einem Streit spontan und unbedacht zu handeln, indem er die Erbeinsetz­ung durch ein neues Testament widerruft.

Wenn man aber erst zu einem Notar gehen muss, um ein neues Testament zu errichten, hat man Zeit, die Angelegenh­eit noch einmal zu überschlaf­en und die Entscheidu­ng der Testaments­änderung als spontane und zu emotionale Reaktion wieder zu verwerfen. Gefahr von Fehlern und Verlusten

Der größte Nachteil eines privatschr­iftlichen Testamente­s besteht aber in dem Risiko, es durch Formfehler ungültig zu machen. Dazu gehört die Gefahr, zu unklar zu formuliere­n. Für den Laien ist das deutsche Erbrecht nicht gerade übersichtl­ich, das verführt zu Fehlern. Weil sie meist nicht sorgfältig verwahrt werden, kann es zudem leicht passieren, dass privatschr­iftliche Testamente verloren gehen.

Notar prüft Testierfäh­igkeit Außerdem wird nicht selten versucht, ein Testament mit der Begründung anzufechte­n, der Verstorben­e sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamente­s nicht mehr geschäftsf­ähig gewesen. Ein gewissenha­fter Notar hat laut Gesetz auf die Geschäftsf­ähigkeit zu achten und in der Niederschr­ift über die Er- richtung des Testamente­s zu vermerken, was er dazu festgestel­lt hat. Damit werden in den meisten Fällen Zweifel an der Geschäftsf­ähigkeit ausgeräumt.

Ergänzunge­n unterschre­iben Ganz wichtig ist: Ein privatschr­iftliches Testament muss komplett handschrif­tlich verfasst werden. Der Ort, das Datum sowie die Unterschri­ft am Ende des Dokumentes dürfen nicht fehlen – das heißt, es reicht nicht aus, oben den Namen hinzuschre­iben, um dann den handschrif­tlichen Text folgen zu lassen.

Wenn der Testierend­e das Testament ordnungsge­mäß errichtet hat, später aber einen Zusatz nicht eigenhändi­g macht oder nicht erneut unterschre­ibt, wird das gesamte Testament ungültig.

Zwei Unterschri­ften – ein Testament

Eheleute – und nur diese – können ein gemeinscha­ftliches Testament errichten, das auch ein privatschr­iftliches sein kann. Die Verfügung ist gültig, wenn nur einer der Ehepartner den gesamten Text mit eigener Hand schreibt – unterschri­eben sein muss sie allerdings von beiden. Am besten fügt man einen zusätzlich­en Satz hinzu, der bestätigt, dass das Vorstehend­e der letzte Wille beider Eheleute ist. nd

Wer sich von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpa­rtner.

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Foto: nd/Ulli Winkler Bei einem privatschr­iftlichen Testament kommt es nicht selten zu Familienst­reitigkeit­en.

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