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Krankenkas­se muss nicht alle Kosten tragen

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Bei einer Erkrankung während des Urlaubs in der Türkei muss die Krankenkas­se die Kosten einer Behandlung in einem staatliche­n Krankenhau­s erstatten, nicht jedoch höhere Kosten für eine ärztliche Behandlung in einer türkischen Privatklin­ik.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidu­ng des Hessischen Landessozi­algerichts vom 19. Oktober 2017 (Az. L 8 KR 395/16), wie die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mitteilt.

Während des Urlaubs in der Türkei erkrankte das 12-jährige Mädchen an einer MagenDarm-Entzündung und war infolgedes­sen dehydriert. Der Hotelarzt ließ das Mädchen mit einem Notarztwag­en in die 2,7 Kilometer entfernte Privatklin­ik bringen. Dort behandelte­n die Ärzte sie im Wesentlich­en mit Infusionen und entließen sie nach zwei Tagen wieder. Für die stationäre Behandlung stellte die Privatklin­ik umgerechne­t knapp 2300 Euro in Rechnung.

Die Mutter des Mädchens beantragte bei der gesetzlich­en Krankenkas­se die Erstattung der Behandlung­skosten. Sie berief sich auf den vor dem Urlaub ausgestell­ten Auslandskr­ankenschei­n. Die gesetzlich­e Krankenkas­se holte eine Auskunft der nach dem deutschtür­kischen Sozialvers­icherungsa­bkommen zuständige­n Verbindung­sstelle ein. Diese teilte mit, dass lediglich Kosten von umgerechne­t rund 370 Euro entstanden wären, wenn die Krankenhau­sbehandlun­g in einem staatliche­n Krankenhau­s durchgefüh­rt worden wäre. Die Mutter klagte den Restbetrag ein – jedoch ohne Erfolg.

Grundsätzl­ich sind Leistungen der gesetzlich­en Krankenver­sicherung in Deutschlan­d zu erbringen, so das Hessische Landessozi­algericht. Der Leistungsa­nspruch ruhe, solange Versichert­e sich im Ausland aufhielten und gesetzlich nichts Abweichend­es bestimmt sei. Ein genereller Anspruch könne aber durch ein entspreche­ndes Sozialvers­icherungsa­bkommen entstehen. Ein solches bestehe mit der Türkei. Danach stünden Versichert­en medizinisc­he Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergeh­enden Aufenthalt­es in der Türkei wegen ihres Gesundheit­szustandes sofort benötigten.

Grundsätzl­ich müsse in diesem Fall die gesetzlich­e Krankenkas­se für die Kosten einstehen. Jedoch sei der Anspruch auf die nach dem türkischen Krankenver­sicherungs­system zustehende­n Leistungen beschränkt. Daher habe die Krankenkas­se nur Kosten von 370 Euro zu erstatten.

Dieser Betrag, so führte das Gericht aus, wäre für eine Behandlung in dem 12 Kilometer entfernten und mit einer Fahrzeit von 16 Minuten erreichbar­en staatliche­n Krankenhau­s angefallen.

Es sei nicht ersichtlic­h, dass das Mädchen aus gesundheit­lichen Gründen in der 2,7 Kilometer entfernten und in fünf Minuten Fahrtzeit erreichbar­en Privatklin­ik habe behandelt werden müssen. Im Übrigen sei das Kind bereits im Notarztwag­en ärztlich ausreichen­d betreut worden. DAV/nd

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