Nur begrenzte Wohnkosten-Übernahme für Hartz-IV-Empfänger
Wer Arbeitslosengeld II bekommt, erhält auch Geld für Miete und Heizung. Laut Gesetz in angemessener und damit begrenzter Höhe. Das bestätigte jetzt auch das Bundesverfassungsgericht.
Hartz-IV-Empfänger haben nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Übernahme ihrer vollen Miet- und Heizkosten in unbegrenzter Höhe. Die Beschränkung des Sozialgesetzbuchs auf »angemessene« Aufwendungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats. Der Gesetzgeber dürfe die Kostenübernahme begrenzen, so das Bundesverfassungsgericht in Beschlüssen vom 6. und 10. Oktober 2017 (Az. 1 BvR 617/14, Az. 1 BvL 2/15 und Az. 1 BvL 5/15).
Die Beschwerde kam von einer Frau aus Baden-Württemberg, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Das Jobcenter hatte die Miet- und Heizkosten für ihre 77 Quadratmeter große Wohnung zunächst ganz, seit 2008 aber nur noch teilweise übernommen. Zuletzt betrug die Miete plus Nebenkosten 706 Euro monatlich. Sie klagte auf vollständige Kostenübernahme und scheiterte damit vor dem Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 12. Dezember 2012, Az. S 22 AS 6007/10) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 5. Juli 2010, Az. L 1 AS 3815/09), Urteil vom 21. Juni 2013 (Az. L 1 AS 19/13 und Az. L 1 AS 3518/11 ZvW). Berufung und Revision blieben erfolglos. Auch ihre Klage und Berufung vor dem Bundessozialgericht (Urteil vom 5. Juli 2010, Az. L 1 AS 3815/09 und Urteil vom 27. Januar 2014, Az. B 14 AS 318/13 B und Az. B 14 AS 317/13 B) waren erfolglos.
Außerdem wies die Kammer des Bundesverfassungsgerichts zwei Vorlagen des Sozialgerichts Mainz als unzulässig zurück, das die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hält.
Mit der Regelung des Sozialgesetzbuchs II (Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1) besteht nach Angaben der Verfassungsrichter ein konkreter gesetzlicher Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit habe der Gesetzgeber seine Pflicht erfüllt. Daraus folgt, dass die Betroffenen in solchen Fällen eine günstigere Wohnung suchen oder – wenn erlaubt – einen Untermieter aufnehmen müssen.
Was angemessene Aufwendungen für die Miete sind, wird regional festgelegt. Für den Landkreis Tübingen in BadenWürttemberg beispielsweise gelten nach Vorgabe des zuständigen Jobcenters 45 Quadratmeter für eine Person und 360 Euro Miete im Monat als angemessen. In Tübingen sind es 415 Euro. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter und im Landkreis 80 Euro Miete hinzu, in der Stadt 90 Euro. Dazu kommen Betriebsund Heizkosten. dpa/nd