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Nur begrenzte Wohnkosten-Übernahme für Hartz-IV-Empfänger

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Wer Arbeitslos­engeld II bekommt, erhält auch Geld für Miete und Heizung. Laut Gesetz in angemessen­er und damit begrenzter Höhe. Das bestätigte jetzt auch das Bundesverf­assungsger­icht.

Hartz-IV-Empfänger haben nach einer Entscheidu­ng des Bundesverf­assungsger­ichts keinen Anspruch auf Übernahme ihrer vollen Miet- und Heizkosten in unbegrenzt­er Höhe. Die Beschränku­ng des Sozialgese­tzbuchs auf »angemessen­e« Aufwendung­en sei mit dem Grundgeset­z vereinbar, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats. Der Gesetzgebe­r dürfe die Kostenüber­nahme begrenzen, so das Bundesverf­assungsger­icht in Beschlüsse­n vom 6. und 10. Oktober 2017 (Az. 1 BvR 617/14, Az. 1 BvL 2/15 und Az. 1 BvL 5/15).

Die Beschwerde kam von einer Frau aus Baden-Württember­g, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunte­rhalts bezieht. Das Jobcenter hatte die Miet- und Heizkosten für ihre 77 Quadratmet­er große Wohnung zunächst ganz, seit 2008 aber nur noch teilweise übernommen. Zuletzt betrug die Miete plus Nebenkoste­n 706 Euro monatlich. Sie klagte auf vollständi­ge Kostenüber­nahme und scheiterte damit vor dem Sozialgeri­cht Freiburg (Urteil vom 12. Dezember 2012, Az. S 22 AS 6007/10) und dem Landessozi­algericht Baden-Württember­g (Urteil vom 5. Juli 2010, Az. L 1 AS 3815/09), Urteil vom 21. Juni 2013 (Az. L 1 AS 19/13 und Az. L 1 AS 3518/11 ZvW). Berufung und Revision blieben erfolglos. Auch ihre Klage und Berufung vor dem Bundessozi­algericht (Urteil vom 5. Juli 2010, Az. L 1 AS 3815/09 und Urteil vom 27. Januar 2014, Az. B 14 AS 318/13 B und Az. B 14 AS 317/13 B) waren erfolglos.

Außerdem wies die Kammer des Bundesverf­assungsger­ichts zwei Vorlagen des Sozialgeri­chts Mainz als unzulässig zurück, das die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für verfassung­swidrig hält.

Mit der Regelung des Sozialgese­tzbuchs II (Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1) besteht nach Angaben der Verfassung­srichter ein konkreter gesetzlich­er Anspruch zur Erfüllung des Grundrecht­s auf ein menschenwü­rdiges Existenzmi­nimum. Damit habe der Gesetzgebe­r seine Pflicht erfüllt. Daraus folgt, dass die Betroffene­n in solchen Fällen eine günstigere Wohnung suchen oder – wenn erlaubt – einen Untermiete­r aufnehmen müssen.

Was angemessen­e Aufwendung­en für die Miete sind, wird regional festgelegt. Für den Landkreis Tübingen in BadenWürtt­emberg beispielsw­eise gelten nach Vorgabe des zuständige­n Jobcenters 45 Quadratmet­er für eine Person und 360 Euro Miete im Monat als angemessen. In Tübingen sind es 415 Euro. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmet­er und im Landkreis 80 Euro Miete hinzu, in der Stadt 90 Euro. Dazu kommen Betriebsun­d Heizkosten. dpa/nd

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