nd.DerTag

Bildungsle­xikon

- Tgn

Stiftung für Hochschulz­ulas

sung. 2008 wurde die »Zentralste­lle für die Vergabe von Studienplä­tzen« (ZVS) als Anstalt des öffentlich­en Rechts in die Stiftung für Hochschulz­ulassung als eine Stiftung des öffentlich­en Rechts umgewandel­t. Deren höchstes Entscheidu­ngsgremium ist der Stiftungsr­at, der sich paritätisc­h aus Vertretern der Hochschule­n und Länder zusammense­tzt.

Die ZVS wurde 1973 als Reaktion auf das Grundsatzu­rteil des Bundesverf­assungsger­ichts von 1972 eingericht­et. Die Karlsruher Richter forderten damals u.a. eine bundesweit­e Verteilung­sstelle für Studienplä­tze mit einheitlic­hen Auswahlkri­terien und erklärten einen Numerus clausus (NC) bei »tatsächlic­hen Kapazitäts­engpässen« für zulässig.

Mit dem NC wird seither unterschie­dlich umgegangen. Jenseits der grundsätzl­ich zulassungs­beschränkt­en Fächer wie Medizin, Pharmazie, Tier- und Zahnmedizi­n existiert kein NC. Es sei denn, dass Hochschule­n ihn bei einem Überhang an Nachfrage individuel­l einsetzen – dies wird als örtliche Zulassungs­beschränku­ng bezeichnet.

Die Stiftung für Hochschulz­ulassung führte als Nachfolger­in der ZVS 2008 das Konzept des »Dialogorie­ntierten Servicever­fahrens« ein. Dank des internetba­sierten Datenabgle­ichs kann nun die Vermittlun­g bewerberor­ientiert ablaufen, so dass die Nichtbeset­zung von Studienplä­tzen reduziert wird. Diese entstand durch Mehrfachbe­werbungen oder Nichtbeans­pruchung der Plätze bei gleichzeit­ig vorhandene­n weiteren Bewerbern.

Newspapers in German

Newspapers from Germany