Religionsbekenntnisse gehören in den privaten Raum
Zu »Rot-Rot-Grün streitet über das Neutralitätsgesetz«, 6.1., S. 13; online: dasND.de/1075324
Das Kopftuch bei einer jungen, gut ausgebildeten muslimischen Lehrerin ist kein religiöses oder patriarchalisches Unterdrückungssymbol, sondern ein beabsichtigtes politisches Statement der jungen Frau: »Ich bin gottgläubige Muslima.« Das privat zu zeigen ist ihr gutes verbrieftes Recht.
An einer Schule, wo Bildung auf modernster wissenschaftlicher Grundlage vermittelt werden soll, wird das problematisch. Das Neutralitätsgesetz wurde aus gutem Grund erlassen. Es soll Weltanschauungsstreit aus der Schule (gerade im multiethnischen Berlin) fernhalten und beide Seiten, Lehrer und Schüler, vor weltanschaulichem Streit an der Schule bewahren.
Dass ausgerechnet ein LINKESenator das infrage stellt und vor dem Angriff auf die Weltanschauungsfreiheit im öffentlichen Dienst zurückweicht, erschüttert mich. Weder das islamische Kopftuch noch ein Nonnenhabit haben in der Lehre etwas an der Schule zu suchen. Religionsbekenntnisse gehören in den privaten Raum. Obwohl in Berlin nur noch 25 Prozent der Einwohner religiös gebunden sind – unter den Schülern dürften es noch weniger sein – sollen laut Kultursenator Lederer die Lehrer nun endlich die Möglichkeit erhalten, während des Unterrichts religiöse Symbole zu zeigen. Bei allem Respekt vor dem Recht auf Religionsfreiheit ist doch auch zu fragen, ob Personen, die für ihren Anspruch auf religiöses Bekenntnis am Arbeitsplatz sogar vor Gericht ziehen, für den Beruf eines Lehrers an einer öffentlichen Schule geeignet sind.
Für mich gibt die LINKE ihren Anspruch auf, eine fortschrittliche und emanzipatorische Kraft zu sein, wenn sie die religiöse Neutralität von Staat und öffentlichen Schulen zur Disposition stellt. Ich vermute, dass viele Eltern der betroffenen Schüler das auch so sehen und sich sicher zur nächsten Wahl bei der LINKEN, die ihnen das eingebrockt hat, bedanken werden. Beiträge in dieser Rubrik sind keine redaktionellen Meinungsäußerungen. Die Redaktion behält sich das Recht Sinn wahrender Kürzungen vor.