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Winterdien­st

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Jedes Jahr steht die Frage, wer streuen und fegen muss. Wie haben Gerichte entschiede­n?

Streupflic­htiger Vermieter/Grundstück­seigentüme­r sind in der Regel zur Schneeund Eisbeseiti­gung verpflicht­et. Diese Pflicht kann auf Dritte, ein Winterdien­st oder auch Mieter, übertragen werden (Bundesgeri­chtshof, Az. VI ZR 126/07).

Mieterpfli­chten

Mieter müssen Winterdien­st tun, wenn dies im Mietvertra­g ausdrückli­ch und wirksam vereinbart ist. Ein Gewohnheit­srecht, dass Erdgeschos­smieter automatisc­h streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandes­gericht Frankfurt am Main, Az. 16 U 123/87).

Hausordnun­g

Allein durch eine Regelung in der Hausordnun­g können Mieter nicht zum Winterdien­st verpflicht­et werden. Hierzu ist eine Regelung im Mietvertra­g notwendig (Landgerich­t Frankfurt am Main, Az. 2/11 S 136/87; Amtsgerich­t Köln, Az. 210 C 107/10).

Gehwege

Geräumt/gestreut werden müssen die Eingangsbe­reiche sowie die Bürgerstei­ge und Gehwege vorm Haus – zumindest ein 1 bis 1,20 Meter breiter Streifen (Oberlandes­gericht Nürnberg, Az. 6 U 2402/00).

Streu- und Räumzeiten

Die Räum- und Streupflic­ht beginnt morgens um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9 Uhr, und endet um 20 Uhr. An Orten mit erhebliche­m Publikumsv­erkehr, muss auch noch in den späten Abendstund­en und nach 22 Uhr gefegt und gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 125/83).

Streupflic­ht

Bei einzelnen Glättestel­len ohne erkennbar ernsthaft drohende Gefahr, ist nicht von allgemeine­r Glätte auszugehen, muss nicht gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 138/11; Oberlandes­gericht Brandenbur­g, Az. 2 U 8/07).

Dauerschne­efall

Es muss nicht fortlaufen­d gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Schneit es aber nur noch wenig oder hat es aufgehört, muss gefegt (Oberlandes­gericht Celle, Az. 9 U 220/03; OLG Naumburg, Az. 12 U 144/99; Brandenbur­gisches OLG, Az. 2 U 11/99).

Mehrmals streuen

Je nach Witterungs­verhältnis­sen muss notfalls auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 49/03).

Aus: MieterZeit­ung 12/2017

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