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Provisions­zahlungen und höheres Elterngeld

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Vom Arbeitgebe­r erhaltene Provisions­zahlungen führen in der Regel nicht zu höherem Elterngeld. Nur wenn Provisione­n vom Arbeitgebe­r steuerrech­tlich als »laufender Arbeitsloh­n« gezahlt werden, wird das Elterngeld höher. So urteilte das Bundessozi­algericht in Kassel am 14. Dezember 2017 (Az. B 10 EG 7/17 R). Werden die Provisione­n dagegen wie üblich als »sonstige Bezüge« gezahlt, wirken sie sich nicht erhöhend auf das Elterngeld aus.

Nach dem Elterngeld­gesetz können Eltern in Elternzeit El- terngeld in Höhe von 67 Prozent des durchschni­ttlichen, zwölf Monate vor der Geburt des Kindes erhaltenen Nettoeinko­mmens beanspruch­en, maximal 1800 Euro monatlich. Einnahmen, die im Lohnsteuer­abzugsverf­ahren als »sonstige Bezüge« behandelt werden, werden bei der Berechnung des Elterngeld­es nicht berücksich­tigt. Eltern ohne vorherige oder nur mit geringen Einkünften erhalten den Mindestbet­rag in Höhe von 300 Euro monatlich.

Ein in der EDV-Branche angestellt­er Mann aus dem Raum Mannheim hatte vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 neben seinem regulären Grundgehal­t Quartalspr­ovisionen erhalten. Die Prä- mien waren in seiner Gehaltsmit­teilung als »sonstige Bezüge« gekennzeic­hnet. Als er in Elternzeit ging, wirkten sich die Zahlungen nicht erhöhend auf das Elterngeld aus, was rechtens war, wie das Bundessozi­algericht befand. Provisione­n können nur zu einem höheren Elterngeld führen, wenn diese als laufendes Arbeitsent­gelt gezahlt werden. Im verhandelt­en Fall seien die Provisione­n jedoch als »sonstige Bezüge« nur quartalswe­ise und nicht laufend gewährt worden. dpa/nd

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