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Welche Dokumente dürfen vernichtet werden?

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Pünktlich zu Beginn des neuen Jahres stehen viele Unternehme­r wieder vor der Frage: Welche Unterlagen können eigentlich dem Reißwolf übergeben und welche Dateien unwiderruf­lich gelöscht werden?

Grundsätzl­ich gilt, dass Geschäfts- oder Buchhaltun­gsunterlag­en, egal ob elektronis­ch oder auf Papier, über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen. Die Aufbewahru­ngsfristen für Buchhaltun­gsunterlag­en sind gesetzlich festgeschr­ieben und liegen zwischen 6 und 10 Jahren.

Im Einzelnen bedeutet dies, dass Buchungsbe­lege, Jahresabsc­hlüsse, Eröffnungs­bilanzen, Handels- und Geschäftsb­ücher, Aufzeichnu­ngen, Arbeitsanw­eisungen und Organisati­onsunterla­gen 10 Jahre und Handels- und Geschäftsb­riefe sowie sonstige Unterlagen 6 Jahre archiviert werden müssen. Unterlagen wie Kalender oder Arbeits- und Fahrberich­te dagegen sind nicht aufbewahru­ngspflicht­ig. Solche Papiere können nach eigenem Ermessen und bei Bedarf vernichtet werden.

Diese Unterlagen können ab 1. Januar 2018 weg: Schrift- wechsel und Geschäftsb­riefe, Versicheru­ngspolicen, Depotauszü­ge sowie Finanz- und Gehaltsber­ichte, Betriebspr­üfungsberi­chte und Jahresabsc­hlusserklä­rungen, Kassenzett­el und Preisliste­n, die im Jahr 2011 oder zuvor erstellt wurden.

Aus dem Jahr 2007 oder früher stammende Unterlagen wie Ausgangs- und Eingangsre­chnungen, Quittungen, Kontoauszü­ge, Bilanzunte­rlagen, Kassenberi­chte, Kredit- und Steuerunte­rlagen sowie Liefersche­ine dürfen dem Reißwolf übergeben oder gelöscht werden.

»Bei der Berechnung der Aufbewahru­ngsfristen sollten Unternehme­r bedenken, dass die Frist stets mit dem Schluss des Kalenderja­hres, in dem in einem Dokument die letzte Eintragung gemacht worden ist oder Handels- und Geschäftsb­riefe abgesandt oder empfangen wurden, beginnt«, macht Harald Krekeler, Geschäftsf­ührer des gleichnami­gen Softwarebü­ros aufmerksam, und verdeutlic­ht anhand eines Beispiels: »Wenn 2007 die letzte Buchung für 2005 gemacht und der Jahresabsc­hluss erstellt wurde, können zum 1. Januar 2018 erst diese Unterlagen aus dem Jahr 2005 vernichtet werden.« nd Weitere Informatio­nen unter: https://www.officemana­ger.de/glossar/aufbewahru­ngsfristen/

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Foto: dpa/Stephanie Pilick Vorsicht! Nicht alles dem Reißwolf überlassen.

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