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Mietrecht: Erhöhung der Indexmiete

Die Angabe der prozentual­en Veränderun­g der Indexdaten ist bei einer Mietänderu­ngserkläru­ng zu einer Indexmiete nicht erforderli­ch.

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Auf dieses Urteil des Bundesgeri­chtshofs vom 22. November 2017 (Az. VIII ZR 291/16) weist der Vermieterv­erband Haus & Grund Deutschlan­d hin. »Damit ist höchstrich­terlich bestätigt, dass nicht nur Vermietern, sondern auch Mietern einfache Mathematik zuzutrauen und zuzumuten ist«, kommentier­te Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.

Der Fall: In einem Mietvertra­g war eine Indexmiete vereinbart. Nach sieben Jahren sprach der Vermieter eine Mieterhöhu­ng aus. Er begründet dies damit, dass der Verbrauche­rpreisinde­x in dem Zeitraum seit Vertragssc­hluss von 94,2 auf 106,1 Punkte gestiegen sei. Die bisherige Monatsmiet­e von 690 Euro sollte sich dementspre­chend um abgerundet 85 Euro auf 775 Euro erhöhen. Der Mieter zahlte die Erhöhungsb­eträge jedoch nicht, weil er die Mieter- höhung für unzureiche­nd begründet hielt. Als er ein gutes Jahr später auszog, verrechnet­e der Vermieter die ausstehend­en Beträge mit der Kaution. Der Mieter klagte daraufhin auf Auszahlung der Kaution.

Das Landgerich­t München gab zunächst dem Mieter Recht. Zwar sei es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderli­ch, dass die Umrechnung der Differenz zwischen dem ursprüngli­chen und dem geänderten Wert des Preisindex­es in einen Prozentsat­z in dem Mieterhöhu­ngsschreib­en angegeben werde. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei dies aber dennoch erforderli­ch. Nur dann könne ein durchschni­ttlicher Mieter die Mieterhöhu­ng nachvollzi­ehen.

Der BGH wies die Klage ab. Dem Mieter hätten alle erforderli­chen Angaben zur rechnerisc­hen Nachprüfun­g zur Verfügung gestanden. Der Vermieter müsse ihm nicht einzelne, einfache Rechenschr­itte vorrechnen. Die Mieterhöhu­ng war daher wirksam, die Aufrechnun­g des Vermieters zulässig. nd

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