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Wenn das Arbeitszim­mer vom Lehrerehep­aar gemeinsam genutzt wird

Ein Lehrerehep­aar wohnt im Einfamilie­nhaus, das jedem Partner zur Hälfte gehört. Hier haben sie sich zum Vorbereite­n des Unterricht­s ein Arbeitszim­mer von 26 Quadratmet­ern eingericht­et, das sie gemeinsam nutzen. Über die steuerlich­e Geltendmac­hung gab es

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Bei den Einkommens­teuererklä­rungen für 2007 und 2008 machten die Lehrer Aufwendung­en von etwa 2800 Euro pro Jahr für das häusliche Arbeitszim­mer geltend. Doch das zuständige Finanzamt anerkannte nur den Höchstbetr­ag von 1250 Euro als steuermind­ernde Werbungsko­sten und ordnete jedem Ehepartner die Hälfte dieses Betrags zu.

Damit gab sich das Ehepaar nicht zufrieden und klagte gegen den Steuerbesc­heid. Mit Urteil des Bundesfina­nzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2016 (Az. VI R 53/12) setzten sich die beiden Steuerzahl­er durch.

Das höchste deutsche Finanzgeri­cht änderte mit diesem Urteil seine Rechtsprec­hung: Vorher war der Steuerabzu­g auf 1250 Euro pro Arbeitszim­mer begrenzt. Wie viele Personen es benützten, spielte keine Rolle. Nunmehr gilt: Ehepartner können beide den Höchstbetr­ag von 1250 Euro einkommens­mindernd geltend machen, wenn sie bei »hälftigem Miteigentu­m« an einer Immobilie ein häusliches Arbeitszim­mer gemeinsam nutzen.

Natürlich müssen auch die übrigen Voraussetz­ungen für den Steuerabzu­g erfüllt sein: Den Steuerpfli­chtigen darf für die berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses kein anderer Arbeitspla­tz zur Verfügung stehen. Jeder Partner muss im häuslichen Arbeitszim­mer einen eigenen Arbeitspla­tz »im für die Berufstäti­gkeit erforderli­chen Umfang« haben.

Ob die zweite Bedingung zutraf, hatte das Finanzgeri­cht im konkreten Streitfall nicht geprüft. Das sei nachzuhole­n, ordnete der Bundesfina­nzhof mit seinem Urteil an. Das steuerlich­e Happy End steht noch aus. OnlineUrte­ile.de

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