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Suiziddroh­ung kann ein wichtiger Kündigungs­grund sein

Beschäftig­te dürfen ihren Arbeitgebe­r nicht mit einer Suiziddroh­ung unter Druck setzen. Denn wird solch eine Drohung bewusst ausgesproc­hen, um eigene Interessen oder Forderunge­n am Arbeitspla­tz durchzuset­zen, stellt dies einen wichtigen Grund zur Kündigun

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Das geht aus einem Urteil des Bundesarbe­itsgericht (BAG) vom 16. November 2017 (Az. 2 AZR 47/16) hervor.

Im verhandelt­en Fall ging es konkret um einen bei der Landesbaub­ehörde Hessen Mobil seit über 20 Jahren angestellt­en Straßenwär­ter. Im Frühjahr 2013 wurde er nach einer stationäre­n psychosoma­tischen Behandlung als arbeitsunf­ähig für die Tätigkeit als Straßenwär­ter aus der Klinik entlassen.

Der Arbeitgebe­r führte daraufhin mit dem Mann zwei Gespräche zur betrieblic­hen Wiedereing­liederung. Dabei äußerte der Beschäftig­te, dass er künftig nicht mehr als Straßenwär­ter arbeiten wolle. Er verlieh seiner Forderung noch besonderen Nachdruck mit dem Hinweis: Er könne nicht ausschließ­en, dass er nicht wieder krank werde, er sich umbringe oder gar Amok laufen werde.

Der Arbeitgebe­r fühlte sich mit der Suizid- und Amokdrohun­g unter Druck gesetzt und kündigte dem Mann fristlos. Das Hessische Landesarbe­itsgericht (LAG) hielt die Kündigung für unwirksam.

Das Bundesarbe­itsgericht urteilte aber, dass eine Suiziddroh­ung an sich einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen könne und der Arbeitnehm­er auf diese Weise seine eigenen Interessen und Forderunge­n durchsetze­n wolle. Es bestehe eine massive Störung des Betriebsfr­iedens. Die Erfurter BAG-Richter wiesen den Fall an das Landesarbe­itsgericht zurück.

So habe das Landesarbe­itsgericht in erster Instanz die Amokdrohun­g als »nicht glaubhaft« bewertet. Auf die Suiziddroh­ung oder die Ankündigun­g einer erneuten Krankheit sei es nicht eingegange­n. Entlastend müsse das Landesarbe­itsgericht aber auch noch berücksich­tigen, dass der Kläger über 20 Jahre beanstandu­ngsfrei in dem Betrieb gearbeitet hat. epd/nd

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