Suiziddrohung kann ein wichtiger Kündigungsgrund sein
Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber nicht mit einer Suiziddrohung unter Druck setzen. Denn wird solch eine Drohung bewusst ausgesprochen, um eigene Interessen oder Forderungen am Arbeitsplatz durchzusetzen, stellt dies einen wichtigen Grund zur Kündigun
Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 16. November 2017 (Az. 2 AZR 47/16) hervor.
Im verhandelten Fall ging es konkret um einen bei der Landesbaubehörde Hessen Mobil seit über 20 Jahren angestellten Straßenwärter. Im Frühjahr 2013 wurde er nach einer stationären psychosomatischen Behandlung als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter aus der Klinik entlassen.
Der Arbeitgeber führte daraufhin mit dem Mann zwei Gespräche zur betrieblichen Wiedereingliederung. Dabei äußerte der Beschäftigte, dass er künftig nicht mehr als Straßenwärter arbeiten wolle. Er verlieh seiner Forderung noch besonderen Nachdruck mit dem Hinweis: Er könne nicht ausschließen, dass er nicht wieder krank werde, er sich umbringe oder gar Amok laufen werde.
Der Arbeitgeber fühlte sich mit der Suizid- und Amokdrohung unter Druck gesetzt und kündigte dem Mann fristlos. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hielt die Kündigung für unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte aber, dass eine Suiziddrohung an sich einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen könne und der Arbeitnehmer auf diese Weise seine eigenen Interessen und Forderungen durchsetzen wolle. Es bestehe eine massive Störung des Betriebsfriedens. Die Erfurter BAG-Richter wiesen den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück.
So habe das Landesarbeitsgericht in erster Instanz die Amokdrohung als »nicht glaubhaft« bewertet. Auf die Suiziddrohung oder die Ankündigung einer erneuten Krankheit sei es nicht eingegangen. Entlastend müsse das Landesarbeitsgericht aber auch noch berücksichtigen, dass der Kläger über 20 Jahre beanstandungsfrei in dem Betrieb gearbeitet hat. epd/nd