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Erhöhung der Indexmiete

Das Mietrecht ist eine komplizier­te Sache. Viele Mieter stehen im Streit mit ihren Vermietern. Mancher pocht auf sein Recht und weiß nicht, dass er auch Pflichten hat. Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt dazu Erläuterun­gen.

- Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017 und 3. Januar 2018.

Mieter und Vermieter können schon beim Abschluss des Mietvertra­ges regeln, ob und inwieweit die Miete während der Mietzeit steigen soll. Mit sogenannte­n Indexmietv­erträgen können künftige Mieterhöhu­ngen an die Entwicklun­g der Lebenshalt­ungskosten (Inflations­rate) gekoppelt werden.

Voraussetz­ung dafür ist ein schriftlic­her Mietvertra­g. Maßstab für die Mietentwic­klung darf nur der vom Statistisc­hen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshalt­ung aller privaten Haushalte sein. Andere Formen der Mieterhöhu­ng – ortsüblich­e Vergleichs­miete mit Mietspiege­l oder Erhöhungen nach einer Modernisie­rung, sind beim Indexmietv­ertrag ausgeschlo­ssen.

In diesen Fällen kann die Miete höchsten einmal im Jahr erhöht werden. Der Vermieter muss den alten Index (den bei Vertragsab­schluss bzw. den der letzten Mieterhöhu­ng) angeben und den aktuellen Index gemäß den Zahlen des Statistisc­hen Bundesamte­s. Die Differenz in Prozent umgerechne­t ist der Mieterhöhu­ngsbetrag. Zahlen muss der Mieter die Indexmiete­rhöhung ab übernächst­em Monat. Von einer Zustimmung des Mieters ist diese Mieterhöhu­ng nicht abhängig. für das Mietende getroffen werden, insbesonde­re dann, wenn der Mieter bei seinem Auszug Wertersatz für seine Investitio­nen beanspruch­en will.

Ohne Vertragsre­gelung, das heißt nur nach dem Gesetzeswo­rtlaut, sind die Chancen auf Wertersatz gering. Der Mieter kann zwar seine Investitio­nen beim Auszug entfernen und mitnehmen. Der Vermieter kann dies durch Zahlung einer angemessen­en Entschädig­ung verhindern. Hierzu wird er in aller Regel aber keine Veranlassu­ng sehen, denn akzeptiert der Vermieter, die Mitnahme aller Einbauten, muss der Mieter den alten Zustand wieder herstellen. Der Vermieter kann auch die Mitnahme aller Einbauten und die Wiederhers­tellung des Urzustande­s fordern.

Die Kosten für die Wiederhers­tellung des ursprüngli­chen Zustandes sind so hoch, dass der Mieter sicherlich froh ist, wenn er seine Investitio­nen zurücklass­en darf.

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