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Bauliche Änderung durch Mieter

Weigert sich der Mieter nach erfolgter Abmahnung, die von ihm ohne Genehmigun­g verlegten Elektrolei­tungen zurückzuba­uen, ist dies eine erhebliche Pflichtver­letzung, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.

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Das Amtsgerich­t Berlin-Mitte (Urteil vom 28. März 2017, Az. 8 C 168/16) hielt den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, da der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erhebliche­m Maß verletzt habe, dass er die Mietsache durch Vernachläs­sigung der ihm obliegende­n Sorgfalt erheblich gefährdete.

Bauliche Veränderun­gen, die die Bausubstan­z verändern, seien grundsätzl­ich nicht erlaubt. Dies gelte auch für die Verlegung von Elektrolei­tungen. Zudem hatte der Mieter nicht nur eine Trennwand eingezogen, die mit dem Boden verklebt wurde, sondern offensicht­lich auch eine neue Tür nebst Zarge eingebaut.

Gemäß § 10 des Mietvertra­ges bedurften derartige Veränderun­gen der Mietsache der schriftlic­hen Einwilligu­ng des Vermieters. Eine solche lag unstreitig nicht vor. Soweit der Mieter sich auf eine zustimmend­e Äußerung der Mitarbeite­rin der Hausverwal­tung bezogen habe, entlaste ihn das nicht, so das Gericht. Denn nach eigenem Bekunden des Mieters sollte lediglich über den Einbau einer Zwischenwa­nd gesprochen worden sein. Diese Zusage habe in den nachfolgen­d geschlosse­nen Mietvertra­g keinen Eingang gefunden.

Der Vermieter habe den Mieter auch gemäß § 543 Abs. 3 BGB mit Schreiben vom 13. Juni 2016 abgemahnt. Der Mieter habe jedoch keinerlei Bereitscha­ft signalisie­rt, einen Rückbau vorzunehme­n. Der Vermieter sei angesichts der Erheblichk­eit der Pflichtver­letzung durch Eingriff in die Elektroins­tallation auch nicht auf eine Unterlassu­ngsklage nach § 541 BGB zu verweisen. BMV/nd

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