nd.DerTag

Jeder Miterbe kann sie jederzeit beantragen

- Weitere Informatio­nen unter www.erbrechtsf­orum.de

Wer hat nicht schon von einer zerstritte­nen Erbengemei­nschaft gehört? Gerade wenn eine Immobilie mehreren Erben gehört, kommt es nicht selten zum Streit: Der eine will das Dach ausbauen, der andere möchte möglichst wenig Geld in die Immobilie stecken, um einen hohen Mietübersc­huss zu haben, der nächste möchte generell verkaufen, um Kasse zu machen.

Vieles ist nur einstimmig möglich, ein querulator­ischer Miterbe kann den anderen das Leben zur Hölle machen. Wie kommt man aus dieser Zwickmühle heraus?

Dazu Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München: Keiner kann erzwingen, dass die Immobilie verkauft wird, und ebenso kann keiner die anderen zwingen, ihre Anteile an ihn zu verkaufen, selbst wenn er einen Höchstprei­s bietet. Vielmehr sieht das Gesetz eine juristisch­e Brechstang­e vor: die Teilungsve­rsteigerun­g. Diese funktionie­rt wie eine Zwangsvers­teigerung, die ein Gläubiger veranlasst. Jeder Miterbe, und sei sein Anteil noch so klein, kann beim Versteiger­ungsge- richt (einer Abteilung des örtlichen Amtsgerich­ts) beantragen, dass die Immobilie, die ihm in Erbengemei­nschaft gehört, versteiger­t wird.

Noch einen wichtigen Tipp: Um zu verhindern, dass die Immobilie unter Wert versteiger­t wird, sollten die anderen Erben, wenn irgend möglich, ebenfalls Antrag auf Versteiger­ung stellen und mitbieten. nd

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