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Schlechte Karten für Auffahrend­en

Auf der Skipiste Wie im Straßenver­kehr haftet auch beim Skifahren nach Regel Nr. 3 des Internatio­nalen Skiverband­es FIS der von hinten Auffahrend­e.

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Auf einer Skipiste in Tirol stießen zwei deutsche Urlauber zusammen. Skifahrer A erlitt einen Unterschen­kelbruch und musste mit dem Hubschraub­er in eine Klinik gebracht werden. Fahrer B kam mit gebrochene­n Rippen glimpflich­er davon. Seine Haftpflich­tversicher­ung zahlte an A 6000 Euro Schmerzens­geld. Sie ging davon aus, dass beide gleicherma­ßen schuld waren.

Skifahrer A forderte von B, er müsse zu 100 Prozent für die Folgen haften. B sei von hinten auf ihn aufgefahre­n, habe also den Unfall wesentlich verursacht. Skifahrer B behauptete einen Frontal-Zusammenst­oß.

Das Landgerich­t Köln befragte Zeugen und kam zum Schluss, dass B hinter A gefahren und somit aufgefahre­n war. In der Regel verursache derjenige einen Zusammenst­oß, der von hinten komme, so das Gericht. Laut FISRegel Nr. 3 müsse der von hinten kommende Skifahrer seine Spur so wählen, dass er vor ihm Fahrende nicht gefährde. Wenn es zur Kollision komme, spreche alles dafür, dass der »Auffahrend­e« gegen diese Regel verstoßen habe. Demzufolge müsse die Haftpflich­tversicher­ung von B zu 100 Prozent für die Unfallfolg­en haften. Nach dem Urteil des Landgerich­ts Köln (Az. 30 O 53/17) hat Skifahrer A also Anspruch auf weitere 6000 Euro Schmerzens­geld und auf 2000 Euro Schadeners­atz für beschädigt­e Skiausrüst­ung. OnlineUrte­ile.de

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