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Seit Januar 2018 neue Regeln für Häuslebaue­r

Seit 1. Januar 2018

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Im nd-ratgeber zum Jahreswech­sel haben wir die vielfältig­en Neuerungen und gesetzlich­en Regelungen aufgeführt, die im Jahr 2018 Geltung erlangen. Zahlreiche Zuschrifte­n vor allem von Bauherren erreichten uns mit der Bitte, nochmals die wichtigste­n Punkte des Baurechts aufzuführe­n

Zum 1. Januar 2018 ist das im April 2017 verabschie­dete neue Bauvertrag­srecht in Kraft getreten. Laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH profitiere­n private Bauherren ab sofort von mehr Verbrauche­rschutz.

Bauvertrag als neuer Vertragsty­p

Bisher richteten sich Verträge zwischen privaten Bauherren und Bauunterne­hmern nach dem allgemeine­n Werkvertra­gsrecht des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s (BGB). Der Gesetzgebe­r hat nun den Hausbau umfassend neu geregelt und im BGB den Bauvertrag als eigenen Vertragsty­p eingeführt. Besondere Vorschrift­en gibt es für den Verbrauche­rbauvertra­g (§ 650i BGB), also für Verträge zwischen einem privaten Bauherrn und einem Bauunterne­hmer.

Widerrufsr­echt

Verbrauche­r als Bauherren haben künftig nach Vertragsab­schluss ein 14-tägiges Widerrufsr­echt. Sie können damit vorschnell­e Entscheidu­ngen rückgängig machen. Belehrt der Unternehme­r den Bauherren nicht über dieses Recht, verlängert sich die Widerrufsf­rist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Das Widerrufsr­echt gilt jedoch nicht für notariell beurkundet­e Verträge. Sind in den 14 Tagen bereits Leistungen erfolgt, die der Bauherr nicht einfach zurückgebe­n kann, muss er dem Unternehme­r Wertersatz leisten.

Baubeschre­ibung Bauunterne­hmer sind nun verpflicht­et, Verbrauche­rn vor Vertragsab­schluss eine ausführlic­he Baubeschre­ibung über die geplanten Arbeiten zu übergeben. Sie ist verbindlic­her Vertragsbe­standteil und ermöglicht eine bessere Kontrolle, ob am Ende wirklich alles wie beabsichti­gt ausgeführt ist. Die Pflicht entfällt, wenn der Bauherr den Architekte­n stellt.

Planungsun­terlagen

Liegt die Planung in den Händen des Bauunterne­hmers, ist er ab sofort verpflicht­et, dem Bauherrn rechtzeiti­g vor Baubeginn die Planungsun­terlagen zu geben, damit dieser die notwendige­n behördlich­en Genehmigun­gen erwirken kann.

Terminieru­ng

Der Bauvertrag muss jetzt einen verbindlic­hen Termin für die Fertigstel­lung enthalten. Hält der Bauunterne­hmer diesen nicht ein, macht er sich schadeners­atzpflicht­ig. So kann der Bauherr verlangen, ihm die wegen des verzögerte­n Einzugs länger gezahlte Miete zu ersetzen. Ist bei Vertragsab­schluss noch keine Angabe zum Fertigstel­lungstermi­n möglich – weil etwa der Kaufvertra­g über das Grundstück noch nicht abgeschlos­sen ist – muss der Unternehme­r zumindest die Dauer des Bauprojekt­s angeben.

Abschlagsz­ahlungen

Eine Reihe von neuen Regeln gibt es auch zu den beim Haus- bau üblichen Abschlagsz­ahlungen. Diese dürfen insgesamt 90 Prozent der für den Bau vereinbart­en Gesamtsumm­e nicht überschrei­ten. So kann der Bauherr am Ende noch zehn Prozent des Geldes zurückhalt­en, falls der Unternehme­r mangelhaft gearbeitet hat. Die Auszahlung erfolgt, wenn die Mängel beseitigt sind.

Bauabnahme

Neu ist außerdem, dass die Abnahme des Bauwerks automatisc­h als erfolgt gilt, wenn der Bauherr nicht auf eine entspreche­nde Fristsetzu­ng des Unternehme­rs reagiert. In diesem Fall muss der Bauherr die letzte Abschlagsz­ahlung überweisen, egal ob Mängel vorhanden sind oder nicht. Ist der Bauherr eine Privatpers­on, muss ihn der Bauunterne­hmer vorher auf diesen Mechanismu­s hinweisen.

Baukammern

Um die meist jahrelange­n Prozesse um Baumängel zu beschleuni­gen, gibt es an den Landgerich­ten für das Baurecht künftig eigene Abteilunge­n, die Baukammern. D.A.S./nd

Siehe zu den Neuregelun­gen auch Bundesgese­tzblatt 2017 Teil I, Nr. 23, S. 969.

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