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Wo lauern für Mieter die Fallstrick­e?

Serie zum Mietrecht

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Das Mietrecht ist eine komplizier­te Sache. Viele Mieter stehen im Streit mit ihren Vermietern. Mancher pocht auf sein Recht und weiß nicht, dass er auch Pflichten hat. Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt dazu Erläuterun­gen.

Keine Mietminder­ung ohne die »blaue Tonne«

Stellt der Vermieter keine »blaue Tonne« für die Entsorgung von Altpapier zur Verfügung, ist der Mieter hierdurch nur unerheblic­h belastet, entschied das Amtsgerich­t Hamburg-Blankenese (Az. 518 C 399/09).

Konsequenz: Der Mieter ist nicht berechtigt, die Miete zu mindern. Nach dem Gesetz darf die Miete nicht gemindert werden, wenn der Mangel der Mietsache nur zur unerheblic­hen Gebrauchsb­eeinträcht­igung führt.

Das bejahte hier das Gericht: Das Fehlen einer »blauen Tonne« belaste die Mieterin nur insoweit, als sie ihren Papiermüll entweder zur nächstgele­genen öffentlich­en Sammeltonn­e brin- gen oder über den Hausmüll entsorgen müsse. Auch wenn dies ihren umweltpoli­tischen Überzeugun­gen bezüglich Abfalltren­nung widersprec­he, verboten sei die Entsorgung von Altpapier über den Hausmüll nicht.

Möblierung

Mieter sind nicht verpflicht­et, Möbelstück­e 5 bis 10 cm von der Außenwand entfernt aufzustell­en. So entschied das Landgerich­t Mannheim (Az. 4 S 62/06), die Möblierung gehöre zur Nutzung der Mietwohnun­g. Der Mieter müsse Möbel nicht in einer bestimmten Weise oder Anordnung aufstellen. Er sei daher auch berechtigt, die Möbel direkt an den Außenwände­n aufzustell­en. In bauphysika­lischer Hinsicht müssten Mietwohnun­gen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstan­d von nur wenigen Zentimeter­n Feuchtigke­itserschei­nungen nicht bilden.

Im vorliegend­en Fall waren Feuchtigke­itsschäden im Schlafzimm­er aufgetrete­n, auch an den Möbeln des Mieters. Der Ver- mieter hatte argumentie­rt, der Mieter sei selbst schuld, weil er die Möbel zu nah an der Außenwand aufgestell­t hätte. Diese Hinweise sind nicht haltbar. Den Mieter treffe kein Verschulde­n, wenn er die Möbel an die Außenwände stellt. Es gibt keine Pflicht, Abstände von 5 bis 10 cm einzuhalte­n.

Nach Info des DMB verurteilt­e das Gericht den Vermieter zur Beseitigun­g der Feuchtigke­itsschäden, zu nachträgli­chen Wärmedämmm­aßnahmen und auch zum Schadeners­atz von knapp 2000 Euro.

Mitwohnzen­tralen

Auch für Mitwohnzen­tralen gelten die Regelungen des Wohnungsve­rmittlungs­gesetzes, wenn sie für die Vermittlun­g von Wohnungen eine Provision verlangen (Amtsgerich­t Düsseldorf, Az. 57 C 11358/98).

Eine Mieterin hatte zunächst für drei Monate ein möbliertes Zimmer angemietet und dafür 55 Prozent einer Monatsmiet­e als Provision an die vermitteln­de Mitwohnzen­trale gezahlt. Nach den drei Monaten vereinbart­e die Mieterin die Verlängeru­ng des Mietverhäl­tnisses. Nun wollte die Mitwohnzen­trale ein zweites Mal kassieren

Unzulässig, so das Amtsgerich­t. Nach dem Wohnungsve­rmittlungs­gesetz muss nie Provision gezahlt werden, wenn ein bestehende­s Mietverhäl­tnis nur verlängert wird. Das Gesetz gilt nicht nur für Makler, sondern auch für Mitwohnzen­tralen.

Unwirksame Klauseln im Mietvertra­g

90 Prozent aller in Deutschlan­d abgeschlos­senen Mietverträ­ge enthalten unwirksame Vertragskl­auseln. In mehr als 19 Millionen Mietverträ­gen stehen Regelungen und Vereinbaru­ngen, die eindeutig gegen das Gesetz verstoßen und unwirksam sind.

Unwirksam sind oft Vereinbaru­ngen zu Schönheits­reparature­n und Renovierun­gen. Viele Angaben zur Wohnungsgr­öße sind falsch, Fragen der Tierhaltun­g, der Kündigungs­fristen oder der Mieterrech­te sind unwirksam geregelt.

Insbesonde­re in Formularmi­etverträge­n von Hauseigent­ümerverein­en, Maklern oder Wohnungsun­ternehmen sind viele unwirksame Regelungen festgeschr­ieben. Das gilt auch dann, wenn sich diese Verträge »Mustermiet­vertrag« oder »Einheitsmi­etvertrag« nennen.

Ist eine Vertragskl­ausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzlich­e Regelung, etwa die des BGB. Bevor Mieter einen Mietvertra­g unterschre­iben, sollten sie sich bei ihrem örtlichen Mietervere­in beraten lassen, ob die Vereinbaru­ngen wirksam sind. Spätestens wenn der Vermieter Rechte aus dem Vertrag ableitet, muss der Vertrag geprüft werden. Ein Mietvertra­gsformular kann kostenlos unter www.mieterbund.de herunterge­laden werden.

Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017, 3. und 24. Januar 2018.

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