Wo lauern für Mieter die Fallstricke?
Serie zum Mietrecht
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Das Mietrecht ist eine komplizierte Sache. Viele Mieter stehen im Streit mit ihren Vermietern. Mancher pocht auf sein Recht und weiß nicht, dass er auch Pflichten hat. Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt dazu Erläuterungen.
Keine Mietminderung ohne die »blaue Tonne«
Stellt der Vermieter keine »blaue Tonne« für die Entsorgung von Altpapier zur Verfügung, ist der Mieter hierdurch nur unerheblich belastet, entschied das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Az. 518 C 399/09).
Konsequenz: Der Mieter ist nicht berechtigt, die Miete zu mindern. Nach dem Gesetz darf die Miete nicht gemindert werden, wenn der Mangel der Mietsache nur zur unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt.
Das bejahte hier das Gericht: Das Fehlen einer »blauen Tonne« belaste die Mieterin nur insoweit, als sie ihren Papiermüll entweder zur nächstgelegenen öffentlichen Sammeltonne brin- gen oder über den Hausmüll entsorgen müsse. Auch wenn dies ihren umweltpolitischen Überzeugungen bezüglich Abfalltrennung widerspreche, verboten sei die Entsorgung von Altpapier über den Hausmüll nicht.
Möblierung
Mieter sind nicht verpflichtet, Möbelstücke 5 bis 10 cm von der Außenwand entfernt aufzustellen. So entschied das Landgericht Mannheim (Az. 4 S 62/06), die Möblierung gehöre zur Nutzung der Mietwohnung. Der Mieter müsse Möbel nicht in einer bestimmten Weise oder Anordnung aufstellen. Er sei daher auch berechtigt, die Möbel direkt an den Außenwänden aufzustellen. In bauphysikalischer Hinsicht müssten Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden.
Im vorliegenden Fall waren Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer aufgetreten, auch an den Möbeln des Mieters. Der Ver- mieter hatte argumentiert, der Mieter sei selbst schuld, weil er die Möbel zu nah an der Außenwand aufgestellt hätte. Diese Hinweise sind nicht haltbar. Den Mieter treffe kein Verschulden, wenn er die Möbel an die Außenwände stellt. Es gibt keine Pflicht, Abstände von 5 bis 10 cm einzuhalten.
Nach Info des DMB verurteilte das Gericht den Vermieter zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden, zu nachträglichen Wärmedämmmaßnahmen und auch zum Schadenersatz von knapp 2000 Euro.
Mitwohnzentralen
Auch für Mitwohnzentralen gelten die Regelungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes, wenn sie für die Vermittlung von Wohnungen eine Provision verlangen (Amtsgericht Düsseldorf, Az. 57 C 11358/98).
Eine Mieterin hatte zunächst für drei Monate ein möbliertes Zimmer angemietet und dafür 55 Prozent einer Monatsmiete als Provision an die vermittelnde Mitwohnzentrale gezahlt. Nach den drei Monaten vereinbarte die Mieterin die Verlängerung des Mietverhältnisses. Nun wollte die Mitwohnzentrale ein zweites Mal kassieren
Unzulässig, so das Amtsgericht. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz muss nie Provision gezahlt werden, wenn ein bestehendes Mietverhältnis nur verlängert wird. Das Gesetz gilt nicht nur für Makler, sondern auch für Mitwohnzentralen.
Unwirksame Klauseln im Mietvertrag
90 Prozent aller in Deutschland abgeschlossenen Mietverträge enthalten unwirksame Vertragsklauseln. In mehr als 19 Millionen Mietverträgen stehen Regelungen und Vereinbarungen, die eindeutig gegen das Gesetz verstoßen und unwirksam sind.
Unwirksam sind oft Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen und Renovierungen. Viele Angaben zur Wohnungsgröße sind falsch, Fragen der Tierhaltung, der Kündigungsfristen oder der Mieterrechte sind unwirksam geregelt.
Insbesondere in Formularmietverträgen von Hauseigentümervereinen, Maklern oder Wohnungsunternehmen sind viele unwirksame Regelungen festgeschrieben. Das gilt auch dann, wenn sich diese Verträge »Mustermietvertrag« oder »Einheitsmietvertrag« nennen.
Ist eine Vertragsklausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung, etwa die des BGB. Bevor Mieter einen Mietvertrag unterschreiben, sollten sie sich bei ihrem örtlichen Mieterverein beraten lassen, ob die Vereinbarungen wirksam sind. Spätestens wenn der Vermieter Rechte aus dem Vertrag ableitet, muss der Vertrag geprüft werden. Ein Mietvertragsformular kann kostenlos unter www.mieterbund.de heruntergeladen werden.
Serie wird fortgesetzt – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017, 3. und 24. Januar 2018.