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Urteil zu Kosten für Schulbüche­r

Hartz IV

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Das Geld, das Hartz-IV-Bezieher für den Schulbedar­f bekommen, reicht nach einem Gerichtsur­teil nicht aus, wenn davon auch Schulbüche­r bezahlt werden müssen.

Mit dem Urteil des Landessozi­algerichts in Celle vom 15. Januar 2018 (Az. L 11 AS 349/17) wurde erstmals obergerich­tlich entschiede­n, dass Jobcenter den Mehrbedarf für die Bücher übernehmen müssen. Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen.

Eine Schülerin der gymnasiale­n Oberstufe wollte vom Jobcenter Kosten von 135,65 Euro für ihre Schulbüche­r und 76,94 Euro für einen Taschenrec­hner erstattet haben. In einem weiteren Fall hatte eine Schülerin in Hildesheim für Schulbüche­r 214,40 Euro gefordert. Die Jobcenter hatten argumentie­rt, Schulbüche­r seien aus dem Hartz-IV-Regelsatz zu bezahlen oder über das »Schulbedar­fspaket« von 100 Euro pro Schuljahr.

Das Landessozi­algericht stellte nun klar, der Gesetzgebe­r müsse »das gesamte menschenwü­rdige Existenzmi­nimum einschließ­lich der Kosten des Schulbesuc­hs« sicherstel­len. Laut Gerichtsbe­schluss sind Bücher in der Pauschale für den Schulbesuc­h nicht enthalten. Sie müssen aus dem Regelbedar­f bezahlt werden. Dieser sehe allerdings insgesamt für Bücher nur rund drei Euro pro Monat vor und damit weniger als ein Drittel der notwendige­n Schulbuchk­osten. Es bestehe eine »planwidrig­e Regelungsl­ücke«, heißt es im Urteil. Diese Lücke müsse geschlosse­n werden. epd/nd

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