Urteil zu Kosten für Schulbücher
Hartz IV
Das Geld, das Hartz-IV-Bezieher für den Schulbedarf bekommen, reicht nach einem Gerichtsurteil nicht aus, wenn davon auch Schulbücher bezahlt werden müssen.
Mit dem Urteil des Landessozialgerichts in Celle vom 15. Januar 2018 (Az. L 11 AS 349/17) wurde erstmals obergerichtlich entschieden, dass Jobcenter den Mehrbedarf für die Bücher übernehmen müssen. Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen.
Eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe wollte vom Jobcenter Kosten von 135,65 Euro für ihre Schulbücher und 76,94 Euro für einen Taschenrechner erstattet haben. In einem weiteren Fall hatte eine Schülerin in Hildesheim für Schulbücher 214,40 Euro gefordert. Die Jobcenter hatten argumentiert, Schulbücher seien aus dem Hartz-IV-Regelsatz zu bezahlen oder über das »Schulbedarfspaket« von 100 Euro pro Schuljahr.
Das Landessozialgericht stellte nun klar, der Gesetzgeber müsse »das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs« sicherstellen. Laut Gerichtsbeschluss sind Bücher in der Pauschale für den Schulbesuch nicht enthalten. Sie müssen aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Dieser sehe allerdings insgesamt für Bücher nur rund drei Euro pro Monat vor und damit weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten. Es bestehe eine »planwidrige Regelungslücke«, heißt es im Urteil. Diese Lücke müsse geschlossen werden. epd/nd