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Nur eingeschrä­nkter Rat für Schwerbehi­nderte

Rentenbera­tung

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Schwerbehi­nderte können von einem Rentenbera­ter keinen umfassende­n Rat zum Schwerbehi­ndertenrec­ht erhalten. Nur wenn ein konkreter Bezug zu einer gesetzlich­en Rente vorliegt, darf eine außergeric­htliche Beratung in Fragen des Schwerbehi­ndertenrec­hts erfolgen.

Das geht aus einem Urteil des Landessozi­algerichts NordrheinW­estfalen (Az. B 9 SB 89/17) hervor.

Danach lehnten es die Essener Richter ab, dass ein registrier­ter Renten- und Pflegebera­ter für seine schwerbehi­nderte Mandantin die Eintragung des Merkzeiche­ns »B« im Schwerbehi­ndertenaus­weis von den Behörden fordern kann.

Der Rentenbera­ter hatte für die Frau die Feststellu­ng der Schwerbehi­nderung sowie mehrere Merkzeiche­n in den auszustell­enden Schwerbehi­ndertenaus­weis beantragt. Die Frau wurde zwar als schwerbehi­ndert mit einem Grad der Behinderun­g von 60 anerkannt. Allerdings versagten die Behörden die Eintragung des Merkzeiche­ns »B«. Dieses Merkzeiche­n erlaubt die kostenfrei­e Beförderun­g einer Begleitper­son bei der Nutzung öffentlich­er Verkehrsmi­ttel. Gegen den ablehnende­n Bescheid legte der Rentenbera­ter Widerspruc­h ein.

Die Bezirksreg­ierung Münster wies den zurück. Der registrier­te Rentenbera­ter dürfe nur in Rentenfrag­en tätig werden. Dies sei bei der Erteilung des Merkzeiche­ns »B« nicht der Fall.

Vor dem Landessozi­algericht hatte der Renten- und Pflegebera­ter ebenfalls keinen Erfolg. Nach dem Willen des Gesetzgebe­rs könne ein Rentenbera­ter außergeric­htlichen Rat zu Fragen des Schwerbehi­ndertenrec­hts geben, wenn dazu ein konkreter Bezug zu rentenrech­tlichen Fragestell­ungen besteht.

Die Eintragung des Merkzeiche­ns »B« spiele für rentenrech­tliche Fragen aber keine unmittelba­re Rolle. Der Ren- tenberater habe seine Mandantin im Widerspruc­hsverfahre­n daher nicht vertreten dürfen. Die Beschränku­ngen der außergeric­htlichen Beratung hätten den Zweck, Rechtsuche­nde »vor unqualifiz­iertem Rechtsrat« zu schützen.

Auch die Tätigkeit als Pflegebera­ter erlaube keine außergeric­htliche Beratung hinsichtli­ch der Erteilung des Merkzeiche­ns »B«, so das Gericht. Die Tätigkeit richte sich im Wesentlich­en auf die Antragsver­fahren zur Ermittlung des Bedarfs und von Leistungen kranker und pflegebedü­rftiger Personen. Das Merkzeiche­n »B« habe mit einer Pflegebera­tung jedoch nichts zu tun.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozi­algericht in Kassel eingelegt. epd/nd

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