Nur eingeschränkter Rat für Schwerbehinderte
Rentenberatung
Schwerbehinderte können von einem Rentenberater keinen umfassenden Rat zum Schwerbehindertenrecht erhalten. Nur wenn ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente vorliegt, darf eine außergerichtliche Beratung in Fragen des Schwerbehindertenrechts erfolgen.
Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen (Az. B 9 SB 89/17) hervor.
Danach lehnten es die Essener Richter ab, dass ein registrierter Renten- und Pflegeberater für seine schwerbehinderte Mandantin die Eintragung des Merkzeichens »B« im Schwerbehindertenausweis von den Behörden fordern kann.
Der Rentenberater hatte für die Frau die Feststellung der Schwerbehinderung sowie mehrere Merkzeichen in den auszustellenden Schwerbehindertenausweis beantragt. Die Frau wurde zwar als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Allerdings versagten die Behörden die Eintragung des Merkzeichens »B«. Dieses Merkzeichen erlaubt die kostenfreie Beförderung einer Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Rentenberater Widerspruch ein.
Die Bezirksregierung Münster wies den zurück. Der registrierte Rentenberater dürfe nur in Rentenfragen tätig werden. Dies sei bei der Erteilung des Merkzeichens »B« nicht der Fall.
Vor dem Landessozialgericht hatte der Renten- und Pflegeberater ebenfalls keinen Erfolg. Nach dem Willen des Gesetzgebers könne ein Rentenberater außergerichtlichen Rat zu Fragen des Schwerbehindertenrechts geben, wenn dazu ein konkreter Bezug zu rentenrechtlichen Fragestellungen besteht.
Die Eintragung des Merkzeichens »B« spiele für rentenrechtliche Fragen aber keine unmittelbare Rolle. Der Ren- tenberater habe seine Mandantin im Widerspruchsverfahren daher nicht vertreten dürfen. Die Beschränkungen der außergerichtlichen Beratung hätten den Zweck, Rechtsuchende »vor unqualifiziertem Rechtsrat« zu schützen.
Auch die Tätigkeit als Pflegeberater erlaube keine außergerichtliche Beratung hinsichtlich der Erteilung des Merkzeichens »B«, so das Gericht. Die Tätigkeit richte sich im Wesentlichen auf die Antragsverfahren zur Ermittlung des Bedarfs und von Leistungen kranker und pflegebedürftiger Personen. Das Merkzeichen »B« habe mit einer Pflegeberatung jedoch nichts zu tun.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt. epd/nd