Kündigung beendet nicht die Miete des Mitarbeiters
BGH schützt Mieter von Werkswohnungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat zahlreiche Mieter von Werkswohnungen besser vor einer Mietkündigung geschützt.
Nach einem am 17. Januar 2018 verkündeten Urteil (BGH, Az. VIII ZR 241/16) gilt der übliche soziale Kündigungsschutz auch dann, wenn der Arbeitgeber die Wohnung seinerseits nur gemietet und dann an Mitarbeiter weitervermietet hat. Kündigt der Eigentümer dem Arbeitgeber, tritt danach der Eigentümer in die Mietverträge der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Konkret geht es um eine Wohnung des Anlagenbauers GEA in Frankfurt am Main. Eine Vorgängergesellschaft hatte diese und zahlreiche weitere Wohnungen bereits 1965 gemietet, um sie Mitarbeitern als Werkswohnungen zu überlassen.
Der heutige Eigentümer kündigte GEA das Mietverhältnis zu Ende Juni 2015. Die Immobiliengesellschaft ist der Ansicht, dass damit auch die Mietverhältnisse der Beschäftigten und Pensionäre der GEA beendet sind.
Die beklagten Bewohner, ein Pensionär und seine Frau, sahen das nicht ein. Daher klagte die Immobiliengesellschaft auf Räumung. Sie unterlag damit jedoch in allen Instanzen, zuletzt vorm BGH.
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf eine Gesetzesvorschrift zu gewerblichen Zwischenvermietungen. Wird eine Wohnung gewerblich zur Weitervermietung vermietet, so tritt danach bei einer Beendigung des Ausgangsmietverhältnisses dessen Vermieter in das Mietverhältnis mit den Bewohnern ein.
Hierzu urteilte der BGH, dass auch Unternehmen mit Werkswohnungen gewerblich handeln. Zwar wolle hier das mietende Unternehmen mit der Weitervermietung in der Regel keine Gewinne machen. Es verfolge dabei aber anderweitige »eigene wirtschaftliche Interessen«.
So habe es in der Konkurrenz um gute Mitarbeiter deutliche Vorteile gegenüber Wettbewerbern ohne Werkswohnungen und könne die Mitarbeiter an sich binden. Das gelte gerade in Ballungsräumen wie in Frankfurt am Main, »wenn Wohnraum zu tragbaren Bedingungen für Mieter nicht ohne Weiteres zu finden ist«. AFP/nd