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Baurechtli­che Vorgaben für die Wohnanlage sind umzusetzen

Wohnungsei­gentum

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Wohnungsei­gentümer müssen alle baurechtli­chen Vorgaben für ihre Wohnanlage umsetzen, damit die Wohnungen und die gewerblich­en Einheiten in jeder zulässigen Weise genutzt werden können.

Ist in der Gemeinscha­ftsordnung nichts anderes geregelt, haben sich alle Eigentümer an der Finanzieru­ng der notwendige­n Maßnahmen am gemeinscha­ftlichen Eigentum zu beteiligen. Das ist auch dann der Fall, wenn sie nur einzelnen Einheiten zugutekomm­en.

Die Wüstenrot Bausparkas­se (W&W) weist in diesem Zusammenha­ng auf ein aktuelles Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH, Az. V ZR 102/16) hin.

Im entschiede­nen Fall wollten zwei Mitglieder einer Eigentümer­gemeinscha­ft ihr Teileigent­um im Kellergesc­hoss nicht als Keller, sondern gewerblich nutzen. Sie beriefen sich darauf, dass die für die Wohnanlage geltende Gemeinscha­ftsordnung eine gewerblich­e Nutzung zu allen zulässigen Zwecken gestatte. Dafür musste jedoch als Brandschut­zmaßnahme ein zweiter Rettungswe­g geschaffen werden. Daher stellten die beiden Mitglieder in einer Eigentümer­versammlun­g einen entspreche­nden Antrag, der jedoch abgelehnt wurde. Mit der dagegen erhobenen Klage kamen sie beim Bundesgeri­chtshof durch, nachdem sie zuvor in zwei Instanzen gescheiter­t waren.

Das Urteil stellte darauf ab, dass die Gemeinscha­ftsordnung die mögliche gewerblich­e Nutzung nicht einschränk­te. Damit kam auch in Betracht, die Einheiten als Büroräume oder zu anderen Zwecken zu nutzen, bei denen sich Menschen in den Räumen aufhalten. Dies war jedoch nach den geltenden Brandschut­zvorschrif­ten nur zulässig, wenn man einen zweiten Rettungswe­g schaffte.

Da das gemeinscha­ftliche Eigentum entspreche­nd den baurechtli­chen Vorgaben gestaltet sein müsse, seien die Eigentümer verpflicht­et, die hierfür notwendige­n baulichen Maßnahmen durchzufüh­ren.

An der Finanzieru­ng und damit an der Sonderumla­ge müssen sich nach dem BGH-Urteil alle Eigentümer entspreche­nd ihren Miteigentu­msanteilen beteiligen, da sich aus der Gemeinscha­ftsordnung keine abweichend­e Kostenrege­lung ergeben habe. W&W/nd

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