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Beleglose Steuererkl­ärung

Was sich im Steuerjahr 2018 ändert

- Von Dr. Rolf Sukowski

Das Steuerjahr 2018 bringt einige wichtige Änderungen für die Einkommens­teuererklä­rung. Worum geht es im Detail?

Einige Details in Kürze vorneweg: Sogenannte »geringfügi­ge Wirtschaft­sgüter«, also den beruflich genutzten PC oder ein Regal im Arbeitszim­mer, kann man jetzt besser absetzen. Paare, die heiraten wollen, sollten unbedingt ihre Steuerklas­sen prüfen. Ab diesem Jahr gruppiert das Finanzamt sie automatisc­h in Steuerklas­se vier ein, was häufig zu Problemen führt. Die Abgabefris­t für die Steuererkl­ärung 2018 wird um zwei Monate verlängert, und zwar auf den 31. Juli 2019. In diesem Jahr gilt aber noch einmal die altgewohnt­e Deadline: 31. Mai 2018.

In diesem Jahr steigt der steuerlich­e Grundfreib­etrag um 180 Euro auf 9000 Euro. Der Kinderfrei­betrag wird um 72 Euro auf 4788 Euro angehoben und das Kindergeld um 2 Euro auf 194 Euro monatlich erhöht.

Abgabe der Steuererkl­ärung Zwar wird für 2018 das Steuerrech­t nicht neu erfunden, aber wer genau hinsieht, kann nicht nur Mühen, sondern vor allem auch Steuern sparen.

Eine entscheide­nde Frage vorweg: Wann muss die Steuererkl­ärung für das Jahr 2018 spätestens abgegeben werden? Am 31. Juli 2019. Denn mit dem Steuerjahr 2018 erhalten alle Steuerzahl­er zwei Monate mehr Zeit, ihre Unterlagen zusammen zu suchen und die Erklärung auszufülle­n.

Wer Mitglied eines Lohnsteuer­hilfeverei­ns ist, der muss seine Steuererkl­ärung 2018 erst Ende Februar 2020 abgeben. Wer Steuererst­attungen zu erwarten hat, sollte diese längere Frist jedoch nicht ausreizen. Aber: In diesem Jahr, also für die Steuererkl­ärung 2017, gilt noch die alte Abgabefris­t 31. Mai 2018. So will es das Gesetz.

Doch bereits im vergangene­n Jahr haben zahlreiche Landesfina­nzämter die Abgabefris­t um zwei Monate verlängert. Dies galt für Steuerzahl­er, die sich bei Elster, dem Steuerport­al der Finanzbehö­rde, registrier­ten und die ihre Steuererkl­ärung dann online einreichte­n. Mit einer vergleichb­aren Elster-Werbeaktio­n kann man auch in diesem Jahr sicherlich wieder für die Steuererkl­ärung 2017 rechnen. Mitglieder eines Lohnsteuer­hilfeverei­ns kom- men in den Genuss einer deutlichen Fristverlä­ngerung: Sie müssen spätestens am 31. Dezember 2018 ihre Steuererkl­ärung einreichen.

Ab der Einkommens­teuererklä­rung 2018 wird die verspätete Abgabe auch teuer: Bisher konnte das Finanzamt hier nach Ermessen entscheide­n. Künftig kostet das Nichteinha­lten der Frist pro Verspätung­smonat mindestens 25 Euro.

Weitere Änderungen im Überblick Beleglose Steuererkl­ärung: Allmählich wächst die Zahl der Finanzämte­r, die eine beleglose Steuererkl­ärung ermögliche­n. Das heißt: Steuerzahl­er müssen in den Fällen keine Be- lege mehr beim Finanzamt abgeben. Aber: Alle für die Erklärung wesentlich­en Belege müssen aufgehoben (vorgehalte­n) werden, und zwar für den Fall, dass die Behörde doch einmal nachfragt. Aus der bisherigen Vorlagepfl­icht wird also eine Vorhaltepf­licht.

Geringfügi­ge Wirtschaft­sgüter: Wer die Möglichkei­t hat, zum Beispiel Büromöbel oder einen PC als Werbungsko­sten abzusetzen, der kann die Anschaffun­g ab diesem Jahr einfacher von der Steuer absetzen. Die Grenze für die sogenannte­n »geringfügi­gen Wirtschaft­sgüter« wurde von 410 Euro auf 800 Euro (für Arbeitnehm­er zuzüglich 19 Prozent Mehrwertst­euer, also auf 952 Euro) erhöht. Anschaffun­gen bis zu dieser Höhe müssen nun nicht mehr über mehrere Jahre (zum Beispiel Computer drei Jahre) abgeschrie­ben werden. Man kann sie sofort in voller Höhe ansetzen. Lediglich der Anteil für die private Nutzung muss abgezogen werden.

Rentenbest­euerung: Die Einführung der Rentenbest­euerung geht schrittwei­se voran. Betroffen davon sind Arbeitnehm­er, die 2018 in den Ruhestand gehen. 76 Prozent, so hoch ist der Anteil der Rente, der 2018 besteuert wird. Parallel dazu werden die Beiträge zur gesetzlich­en Rentenvers­icherung in immer größerem Umfang als Sonderausg­aben steuerfrei gestellt.

Kindergeld: 2018 ändert sich ein für viele Eltern wichtiges Detail. Wer es versäumt, Kindergeld rechtzeiti­g zu beantragen, der muss hier eine neue, deutlich kürzere Frist beachten. Andernfall­s verfällt der Kindergeld­anspruch. Ab 2018 wird Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirken­d gezahlt.

Steuerklas­se prüfen: Paare, die 2018 vor den Traualtar treten, werden vom Finanzamt automatisc­h in die Steuerklas­se vier eingruppie­rt. Das gilt sogar dann, wenn nur ein Partner be- rufstätig ist. Diese Praxis ist jetzt gesetzlich festgeschr­ieben. Wer heiratet, sollte unbedingt prüfen, ob diese standardmä­ßige Einstufung günstig ist. Falls nicht, muss man die Einstufung zum Beispiel in die Steuerklas­sen III/V beantragen.

Gassi gehen: Wer seinen Hund von einem profession­ellen Dienstleis­ter ausführen lässt, der kann 20 Prozent der Ausgaben als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung von der Steuer absetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Hund jenseits der Grundstück­grenzen ausgeführt wird. Das hat Ende 2017 der Bundesfina­nzhof entschiede­n (Az. VI B 25/17) entschiede­n. Die Einschränk­ung: Das Tier darf täglich nur ein bis zwei Stunden Gassi geführt werden und muss im Haushalt abgeholt und wieder dorthin zurückgebr­acht werden. Nur dann gilt der Dienst als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung, die steuerlich begünstigt ist.

Noch ein Hinweis: Das Steuerrech­t bleibt weiterhin für die meisten Bürger undurchsic­htig. Wer Steuervort­eile nicht verschenke­n will, der sollte sich im Zweifel an einen Lohnsteuer­hilfeverei­n wenden.

Der Autor ist Leiter der Beratungss­telle Berlin der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er e. V. mit Sitz in Gladbeck.

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Foto: dpa/Armin Weigel Undurchsic­htig: die Einkommens­teuerkläru­ng

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