Anspruch auch nach bestandener Ausbildungsprüfung
Kindergeld
Mit der Bekanntgabe der bestandenen Abschlussprüfung eines Auszubildenden endet nicht zwingend dessen Kindergeldanspruch. Eltern von Azubis können noch bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit Kindergeld erhalten.
Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. III R 19/16) in München hervor, das am 10. Januar 2018 veröffentlicht wurde. In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin absolviert. Nach den baden-württembergischen Vorschriften dauert diese Ausbildung drei Jahre, im vorliegenden Fall vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015.
Doch als die junge Frau bereits im Juli 2015 die Noten ihrer bestandenen Abschlussprüfung mitgeteilt bekam, meinte die Familienkasse, dass damit die Ausbildung zu Ende sei. Die El- tern hätten daher für den Folgemonat keinen Kindergeldanspruch mehr.
Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof (BFH). Das Ausbildungsende sei per Rechtsvorschrift vom Land vorgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse es deshalb auch Kindergeld geben. Der Kläger habe folglich Anspruch auf einen weiteren Monat Kindergeld. Offen ließen die obersten Finanzrichter, ob der Kindergeldanspruch auch dann noch besteht, wenn das Ausbildungsende nicht per Rechtsvorschrift, sondern nur tariflich festgelegt worden ist.
In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof jedoch in drei anderen Fällen den Kindergeldanspruch aber auch auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses begrenzt. Das gilt zumindest für Studenten und für Auszubildende, die wegen Wiederholungsprüfungen sowieso die reguläre Ausbildungsdauer überschritten haben. epd/nd