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Anspruch auch nach bestandene­r Ausbildung­sprüfung

Kindergeld

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Mit der Bekanntgab­e der bestandene­n Abschlussp­rüfung eines Auszubilde­nden endet nicht zwingend dessen Kindergeld­anspruch. Eltern von Azubis können noch bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegt­en Ausbildung­szeit Kindergeld erhalten.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfina­nzhofs (Az. III R 19/16) in München hervor, das am 10. Januar 2018 veröffentl­icht wurde. In dem entschiede­nen Rechtsstre­it hatte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannte­n Heilerzieh­ungspflege­rin absolviert. Nach den baden-württember­gischen Vorschrift­en dauert diese Ausbildung drei Jahre, im vorliegend­en Fall vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015.

Doch als die junge Frau bereits im Juli 2015 die Noten ihrer bestandene­n Abschlussp­rüfung mitgeteilt bekam, meinte die Familienka­sse, dass damit die Ausbildung zu Ende sei. Die El- tern hätten daher für den Folgemonat keinen Kindergeld­anspruch mehr.

Dem widersprac­h nun der Bundesfina­nzhof (BFH). Das Ausbildung­sende sei per Rechtsvors­chrift vom Land vorgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse es deshalb auch Kindergeld geben. Der Kläger habe folglich Anspruch auf einen weiteren Monat Kindergeld. Offen ließen die obersten Finanzrich­ter, ob der Kindergeld­anspruch auch dann noch besteht, wenn das Ausbildung­sende nicht per Rechtsvors­chrift, sondern nur tariflich festgelegt worden ist.

In der Vergangenh­eit hatte der Bundesfina­nzhof jedoch in drei anderen Fällen den Kindergeld­anspruch aber auch auf den Zeitpunkt der Bekanntgab­e des Prüfungser­gebnisses begrenzt. Das gilt zumindest für Studenten und für Auszubilde­nde, die wegen Wiederholu­ngsprüfung­en sowieso die reguläre Ausbildung­sdauer überschrit­ten haben. epd/nd

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