Für Eltern behinderter Kinder
Eingliederungshilfen für volljährige behinderte Kinder schließen Kindergeldzahlungen nicht aus. Ob das Kind die Eingliederungshilfe wegen einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder der Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung erhält, spielt für den Kindergeldanspruch keine Rolle.
Das entschied das hessische Finanzgericht in Kassel (Az. 12 K 2289/13). Kindergeld wird bis zur Volljährigkeit ohne Voraussetzung gezahlt, danach längstens bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet.
Eltern eines behinderten Kindes können auch danach weiter Kindergeld bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind »außerstande ist, sich selbst zu unterhalten«. Die hierfür maßgebliche Einkommensgrenze liegt seit Anfang 2018 bei 9000 Euro pro Jahr, im hier entschiedenen Streit der Jahre 2009 bis 2013 waren es noch 7680 bis 8130 Euro. Hinzu kommt ein »behinderungsbedingter Mehrbedarf«.
In dem Rechtsstreit ging es um einen volljährigen Sohn, der seit seiner Geburt mit einem Grad von 100 schwerbehindert ist. Der Sohn arbeitete nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen, sondern ging einer leichten angestellten Tätigkeit nach. Hierfür wurde er mit der Zahlung einer Eingliederungshilfe mit 4000 bis 4800 Euro pro Jahr gefördert.
Die Familienkasse wertete die Eingliederungshilfe als Einkommen. Damit und mit seinem regulären Lohn habe der Sohn die maßgebliche Einkommensgrenze für das Kindergeld überschritten. Dem Vater stehe daher kein Kindergeld zu. Nur wenn die Eingliederungshilfen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder für die Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung gezahlt werden, können diese bei der Einkommensanrechnung außen vor bleiben, so die Behörde.
Doch das Finanzgericht gab dem klagenden Vater Recht. Die Eingliederungshilfe sei als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen und wirke sich daher nicht einkommenserhöhend aus. Ob das behinderte Kind voll- oder teilstationär untergebracht ist, ist insoweit unerheblich. Auf die Wohnsituation komme es laut Gesetz ausdrücklich nicht an.
Sinn der Eingliederungshilfe sei es, die Folgen einer Behinderung zu mildern und die Eingliederung in die Gesellschaft zu verbessern. Es handele sich daher um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Familienkasse Beschwerde beim BFH eingelegt. epd/nd