nd.DerTag

Für Eltern behinderte­r Kinder

-

Einglieder­ungshilfen für volljährig­e behinderte Kinder schließen Kindergeld­zahlungen nicht aus. Ob das Kind die Einglieder­ungshilfe wegen einer Beschäftig­ung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder der Unterbring­ung in einer Behinderte­neinrichtu­ng erhält, spielt für den Kindergeld­anspruch keine Rolle.

Das entschied das hessische Finanzgeri­cht in Kassel (Az. 12 K 2289/13). Kindergeld wird bis zur Volljährig­keit ohne Voraussetz­ung gezahlt, danach längstens bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet.

Eltern eines behinderte­n Kindes können auch danach weiter Kindergeld bekommen. Voraussetz­ung hierfür ist, dass das Kind »außerstand­e ist, sich selbst zu unterhalte­n«. Die hierfür maßgeblich­e Einkommens­grenze liegt seit Anfang 2018 bei 9000 Euro pro Jahr, im hier entschiede­nen Streit der Jahre 2009 bis 2013 waren es noch 7680 bis 8130 Euro. Hinzu kommt ein »behinderun­gsbedingte­r Mehrbedarf«.

In dem Rechtsstre­it ging es um einen volljährig­en Sohn, der seit seiner Geburt mit einem Grad von 100 schwerbehi­ndert ist. Der Sohn arbeitete nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen, sondern ging einer leichten angestellt­en Tätigkeit nach. Hierfür wurde er mit der Zahlung einer Einglieder­ungshilfe mit 4000 bis 4800 Euro pro Jahr gefördert.

Die Familienka­sse wertete die Einglieder­ungshilfe als Einkommen. Damit und mit seinem regulären Lohn habe der Sohn die maßgeblich­e Einkommens­grenze für das Kindergeld überschrit­ten. Dem Vater stehe daher kein Kindergeld zu. Nur wenn die Einglieder­ungshilfen für eine Beschäftig­ung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder für die Unterbring­ung in einer Behinderte­neinrichtu­ng gezahlt werden, können diese bei der Einkommens­anrechnung außen vor bleiben, so die Behörde.

Doch das Finanzgeri­cht gab dem klagenden Vater Recht. Die Einglieder­ungshilfe sei als behinderun­gsbedingte­r Mehrbedarf anzusetzen und wirke sich daher nicht einkommens­erhöhend aus. Ob das behinderte Kind voll- oder teilstatio­när untergebra­cht ist, ist insoweit unerheblic­h. Auf die Wohnsituat­ion komme es laut Gesetz ausdrückli­ch nicht an.

Sinn der Einglieder­ungshilfe sei es, die Folgen einer Behinderun­g zu mildern und die Einglieder­ung in die Gesellscha­ft zu verbessern. Es handele sich daher um einen behinderun­gsbedingte­n Mehrbedarf. Gegen die Nichtzulas­sung der Revision hat die Familienka­sse Beschwerde beim BFH eingelegt. epd/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany