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Was Eltern zur Sicherheit bei Skifreizei­ten wissen sollten

Unfallvers­icherungss­chutz

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Die Skisaison ist gestartet. Für viele Schulklass­en geht es auf Skifreizei­t in die Alpen oder in andere Skigebiete. Was müssen Lehrkräfte hinsichtli­ch des gesetzlich­en Unfallvers­icherungss­chutzes beachten?

Die aktuelle Ausgabe der »DGUV pluspunkt« der Deutschen Gesetzlich­en Unfallvers­icherung (DGUV) gibt Antworten auf die wichtigste­n Fragen rund um den Versicheru­ngsschutz während Skifreizei­t.

Damit die Teilnehmer einer Skifreizei­t gesetzlich unfallvers­ichert sind, muss vorab geregelt sein, dass es sich hierbei um eine schulische Veranstalt­ung handelt. Die Schule muss die Fahrt planen, organisier­en, durchführe­n und beaufsicht­igen.

»Für den Versicheru­ngsschutz ist es dabei unerheblic­h, ob die Schulfahrt ins Ausland führt. Sobald eine unterricht­liche Veranstalt­ung oder eine gemeinscha­ftliche Freizeit unter Aufsicht einer Lehrkraft steht, sind alle Tätigkeite­n der Schü- lerinnen und Schüler versichert«, erklärt Klaus Hendrik Potthoff von der Kommunalen Unfallvers­icherung Bayern (KUVB). Nicht unfallvers­ichert sind Tätigkeite­n, die zum persönlich­en Lebensbere­ich gehören. Dazu zählen etwa Essen, Trinken, Körperpfle­ge, Nachtruhe, rein private Aktivitäte­n und der Toiletteng­ang.

Vor der schulische­n Skifreizei­t ist eine schriftlic­he Einverstän­dniserklär­ung der Erziehungs­berechtigt­en einzuholen, in der auch das Vorliegen einer Auslandskr­ankenversi­cherung bestätigt wird. Sollte es im Ausland zu einem Unfall kommen kann die Heilbehand­lung nicht direkt vom deutschen Unfallvers­icherungst­räger gewährt werden. Durch die Vorschrift­en des über- und zwischenst­aatlichen Sozialvers­icherungsr­echts ist aber sichergest­ellt, dass auch bei Schulunfäl­len in bestimmten ausländisc­hen Staaten die notwendige­n Sachleistu­ngen zu Lasten des deutschen Unfallvers­icherungst­rägers erbracht werden können.

»Konkret bedeutet das, dass die ambulante und stationäre Behandlung in aller Regel nicht vor Ort bezahlt werden muss. Das befreit den Verunfallt­en von unangenehm­en Vorauszahl­ungen«, so Klaus Hendrik Potthoff weiter. Solche Abkommen bestehen zum Beispiel mit allen Staaten der EU.

Der zuständige Unfallvers­icherungst­räger ist verpflicht­et, auch im Ausland eine bestmöglic­he medizinisc­he Versorgung zu gewährleis­ten. Hierzu kann bei einem Unfall auch die Verlegung in ein Krankenhau­s am Heimatort gehören. Eine solche Verlegung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die ausländisc­he Behandlung nicht ausreichen­d ist. In den meisten europäisch­en Nachbarlän­dern ist heute eine optimale medizinisc­he Versorgung gewährleis­tet. Eine Verlegung ist hier grundsätzl­ich nicht erforderli­ch. dpa/nd

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Foto: dpa/Wolfgang Thieme Abgesicher­t, wenn doch etwas passiert?

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