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Ansprüche noch bis zum 12. Februar 2018 anmelden

Frist für Betrugsopf­er über Western Union läuft ab

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Eine Vereinbaru­ng zwischen Western Union und dem Staat USA ermöglicht es weltweit allen Geschädigt­en, noch bis zum 12. Februar 2018 Ansprüche auf eine Erstattung geltend zu machen, darauf verweist die Verbrauche­rzentrale SachsenAnh­alt (vzsa).

Wer in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 19. Januar 2017 Opfer eines Betruges geworden ist, bei dem der Geldtransf­er über Western Union durchgefüh­rt wurde, hat also nur noch wenige Tage Zeit, seine Ansprüche anzumelden.

Eine Verbrauche­rin aus Sachsen-Anhalt war bereits 2016 auf eine Betrugsmas­che hereingefa­llen und hatte die geforderte Summe per Western Union ins Ausland überwiesen. Nun erhielt sie im Zusammenha­ng mit der Vereinbaru­ng per Post ein Formular zur Anmeldung ihrer Forderung und suchte deshalb Rat bei der Ver- braucherze­ntrale Sachsen-Anhalt. Auch Opfer anderer Betrugsfäl­le, bei denen seit Januar 2004 Geld über Western Union transferie­rt wurde, sollten prüfen, ob sie nach diesem Verfahren noch Ansprüche geltend machen können.

Wer postalisch bisher kein solches Anmeldefor­mular erhalten hat, kann das Formular auch selbst auf der Internetse­ite https://www.justice.gov/cri minalmlars/remission aufru- fen. Danach sind neben persönlich­en Angaben die Höhe des versandten Geldbetrag­es, das Datum der Transaktio­n sowie die Transfer-Kontrollnu­mmer erforderli­ch.

Betroffene sollten das Formular sorgfältig ausfüllen und zusammen mit den notwendige­n Unterlagen, wie dem Western Union Überweisun­gsformular und/oder der entspreche­nden Quittung, ihre Ansprüche fristgemäß an melden.

Ob, wann und in welcher Höhe ein geltend gemachter Anspruch erfüllt wird, ist derzeit jedoch nicht abschätzba­r. In den weiteren Informatio­nen zum Verfahren wird darauf hingewiese­n, dass eine Erstattung davon abhängig ist, ob der Anspruch besteht, welchen Betrag der Betroffene verloren hat und wie viele Personen Ansprüche einreichen.

Den Versuch, so zumindest einen Teil des verlorenge­gangenen Geldes zurückzuer­halten, sollte es den Betroffene­n jedoch wert sein. vzsa/nd

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