Reiseveranstalter können sonst zur Kasse gebeten werden
Änderungen im Reiseprogramm nur unter Vorbehalt
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann von der Deutschen Anwaltsund Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. X ZR 44/17).
Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises nach erklärtem Reiserücktritt. Die Kläger buchten für den Zeitraum vom 30. August bis 13. September 2015 eine ChinaRundreise. Nach dem Reiseverlauf waren für die dreitägige Dauer des Aufenthalts in Peking verschiedene Besichtigungen vorgesehen.
Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte der Reiseveranstalter den Klägern per EMail mit, dass aufgrund einer Militärparade im September 2015 die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger erklärten daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag und machten die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3298 Euro sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Erstattung des Reisepreises bestätigt.
Die Revision der Beklagten ist nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats des BGH unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ein Rücktrittsrecht der Kläger bejaht. Der Reisende kann nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 Prozent oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten.
Abgesehen von geringfügigen vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt.
Im Streitfall fehlt es jedoch an einem wirksamen Vorbehalt, da die Änderungsklausel in den allgemeinen Reisebedingungen des beklagten Reiseveranstalters unwirksam ist. Der Reiseveranstalter kann sich nach § 308 Nr. 4 BGB nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind.
Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar sind. Außerdem dürfen sie den Charakter der Reise nicht verändern. Beide Schranken kommen in der Klausel nicht zum Ausdruck.
Unter Berücksichtigung der fehlenden vertraglichen Grundlage für Leistungsänderungen liegt im Streitfall eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, kann die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt.
Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als bekannteste Sehenswürdigkeiten Pekings stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar. Sie wurde durch den Wegfall dieser Programmpunkte mehr als geringfügig beeinträchtigt. DASV/nd