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Mietminder­ung: Wenn Parkplätze weg sind

Mietminder­ungen

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Fallen öffentlich­e Parkplätze weg, können Mieter nicht auf einer Mietminder­ung bestehen. Doch es gibt Ausnahmen.

Das teilt der Eigentümer­verein Haus & Grund Deutschlan­d mit. Beim Wegfall der Mietminder­ung spielt es keine Rolle, ob die öffentlich­en Parkplätze nur vorübergeh­end nicht genutzt werden können.

Vermieter haftet nur bei Garantie für Parkplätze

Das gilt selbst dann, wenn der Mieter bei der Vermietung auf die öffentlich­en Parkplätze hingewiese­n wurde. Nur wenn der Vermieter explizit garantiert hat, dass während der Mietdauer öffentlich­e Parkplätze jederzeit zur Verfügung stehen, kann er später für deren Wegfall haftbar gemacht werden.

Mietminder­ung bei Wegfall von vermietete­m Parkplatz Anders sieht dies bei Parkmöglic­hkeiten aus, die der Vermieter zusammen mit der Wohnung vermietet. Sollten diese wegfallen, ist eine Minderung der Miete gerechtfer­tigt. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Wegfall zu vertreten hat oder ob der Wegfall dauerhaft oder vorübergeh­end ist. nd

Zwei Mängel, aber nur einmal kürzen

Führen zwei Mängel zu derselben Nutzungsbe­einträchti­gung, können Mieter nur einmal die Miete kürzen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerich­ts München (Az. 412 C 32850/08) hervor, auf das die Mietrechts­anwälte des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hinweisen.

In dem Fall hatten die Mieter die Fenster der Loggia durch Schüsse mit einem Luftgewehr beschädigt vorgefunde­n, als sie in ihre neue Wohnung eingezogen waren. Die Vermieter tauschten die Scheibe aus, doch zwei Monate später wurde die Loggia erneut mit einem Luftgewehr beschossen. Außerdem war sie in der Zeit durch Taubenkot stark verschmutz­t. Die Mieter kürzten deshalb die Miete um 300 Euro, je fünf Prozent für die Verschmutz­ung und den Beschuss. Die Vermieter klagten dagegen.

Die Richter urteilten, die Mieter hätten die Miete zwar um fünf Prozent mindern dürfen. Denn nach dem zweiten Beschuss sei den Mietern wegen der Wiederholu­ngsgefahr nicht zuzumuten gewesen, die Loggia zu nutzen. Eine Mietminder­ung um weitere fünf Prozent wegen des Taubenkots sei aber nicht gerechtfer­tigt, da die Loggia ohnehin nicht nutzbar war. DAV/nd

Heizungsge­räusche können Mangel sein

Ständige Klopfgeräu­sche in der Heizung können als Mietmangel eingestuft werden. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht sofort, ist manchmal eine kräftige Mietminder­ung möglich.

Regelmäßig­e Klopfgeräu­sche oder ständiges Rauschen und Knacken in der Heizung sind Mängel. Das bedeutet: Der Vermieter muss die Mängel abstellen und beseitigen, erklärt dazu der Deutsche Mieterbund (DMB).

Mieter können Heizung selbst entlüften

Unter Umständen kann der Mieter, solange es klopft und knackt, auch die Miete mindern. Mitunter reicht es bei Heizungsge­räuschen aber schon aus, wenn die Heizung etwa zum Beginn der Heizperiod­e entlüftet wird. Das kann der Mieter selbst übernehmen.

Hilft Entlüften nicht, muss sich der Vermieter kümmern Treten Geräusche der Heizung trotzdem weiter auf, muss der Vermieter, nachdem er über das Problem informiert wurde, Handwerker bestellen. Deren Aufgabe ist es, die Ursache der Geräusche zu finden und zu beseitigen. Dabei kommt es nicht nur auf die konkrete Lautstärke der Klopfgeräu­sche an.

Mietminder­ung bis zur Mangelbese­itigung möglich Deutliche, unterschie­dlich laute Klopfgeräu­sche, von mehr oder weniger langen Pausen unterbroch­en, wirken insbesonde­re bei Heizkörper­n im Schlafzimm­er als äußerst störend, so dass der Vermieter verpflicht­et ist, den Mangel zu beseitigen, befand das Amtsgerich­t Hamburg (Az. 47 C 2816/86). Bis dies geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern.

Das Landgerich­t Mannheim (Az. 4 S 95/77) ging von einer Minderungs­quote von 75 Prozent des auf das Schlafzimm­er entfallend­en Quadratmet­erzinses aus.

Das Landgerich­t Darmstadt (Az. 7 S 131/78) billigte den Mietern bei Klopfgeräu­schen, die insbesonde­re nachts und in den frühen Morgenstun­den auftraten, neben der Mietminder­ung außerdem das Recht zur fristlosen Kündigung zu, nachdem der Mangel trotz einer Fristsetzu­ng des Mieters und einem vergeblich­en Reparaturv­ersuch nicht abgestellt worden sind. dpa/nd

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Foto: nd/Ulli Winkler Eine klopfende Heizung ist wohl das Letzte, was man in seiner Wohnung gebrauchen kann.
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Foto: dpa/Harry Melchert Parken vorm Haus, garantiert oder nicht?

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