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Arbeitslos­engeld von Anfang an

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Das Landessozi­algericht Niedersach­sen-Bremen hat die Rechte von Paaren gestärkt, die ohne Trauschein zusammenle­ben. Wenn ein Paar zusammenzi­ehe und einer der Partner dafür seinen Job aufgebe, habe er von Beginn an ein Recht auf Arbeitslos­engeld, urteilte das Landessozi­algericht Celle (Az. 7 AL 36/16).

Bisher galt diese Regelung nur für verlobte oder verhei- ratete Paare oder solche, die in einer eingetrage­nen Lebenspart­nerschaft zusammenzi­ehen wollen. Das Landessozi­algericht widersprac­h damit der bisherigen höchstrich­terlichen Rechtsprec­hung.

Das Gericht entschied, die bisherige Sperrzeitr­egelung für das Arbeitslos­engeld an einen Familienst­atus anzuknüpfe­n, sei nicht zeitgemäß. Die Sperre des Arbeitslos­engeldes, wenn ein Beschäftig­ter selbst gekündigt habe, sei weder als Strafvorsc­hrift noch als Instrument zur Durchsetzu­ng gesellscha­ftspolitis­cher Vorstellun­gen gedacht. Es seien gewichtige Umstände wie etwa die finanziell­e Situation, Scheidungs­verfahren, gesundheit­liche Gründe oder eine Schwangers­chaft denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen. Somit bestehe kein Interesse daran, eine Kündigung als versicheru­ngswidrige­s Verhalten zu sanktionie­ren.

Geklagt hatte eine Verkäuferi­n aus Schleswig-Holstein, die 2011 ihren jetzigen Lebenspart­ner kennenlern­te, der in Nienburg als Hausmeiste­r und Gärtner arbeitet. Nach erfolglose­n Bewerbunge­n kündigte die Frau ihre Stelle, zog zum Partner und meldete sich arbeitssuc­hend.

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