nd.DerTag

Mietvertra­gskündigun­gen

Serie zum Mietrecht

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Das Mietrecht ist eine komplizier­te Sache. Viele Mieter sind häufig überforder­t, wenn es in die Details geht. Auf Irrtümer und Fallen mach der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.

Kein Widerrufsr­echt

Haben Mieter und Vermieter den Mietvertra­g unterschri­eben, ist er wirksam zustande gekommen. Der Mieter kann nicht »noch einmal darüber schlafen« und später den Vertrag widerrufen. Ein Widerrufsr­echt gibt es hier nicht.

Tipp: Das Mietverhäl­tnis kann aber gekündigt werden, gegebenenf­alls auch schon vor Einzug in die Wohnung. Die Kündigungs­frist beträgt drei Monate.

Kündigungs­ausschluss/ Kündigungs­verzicht

Auch wer einen unbefriste­ten Mietvertra­g abschließt, kann nicht immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen und ausziehen. Aber Vorsicht, wenn das Wort »Kündigungs­verzicht« oder »Kündigungs­ausschluss« auftaucht. Die Vertragspa­rtner können vereinbare­n, dass für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren die Kündigung ausgeschlo­ssen wird. Das bedeutet, Mieter wohnen dann in diesen vier Jahren sicher, ihnen kann, solange sie die Miete pünktlich zahlen, nicht gekündigt werden. Aber umgekehrt kommen auch sie vier Jahre lang nicht aus dem Mietvertra­g heraus.

Tipp: Vereinbaru­ngen über einen Kündigungs­verzicht machen für Mieter in der Regel nur Sinn, wenn es etwa um die Anmietung einer Eigentumsw­ohnung (hohes Kündigungs­risiko) geht. Notfalls Nachmieter­stellung vereinbare­n.

Wichtiges Urteil: Das Kündigungs­recht darf vom Zeitpunkt des Vertragsab­schlusses an bis zum Ablauf der Kündigungs­frist höchstens für vier Jahre ausgeschlo­ssen werden. Läuft der Kündigungs­ausschluss vereinbaru­ngsgemäß länger, ist die Mietvertra­gsklausel unwirksam, und der Mieter kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (BGH, Az. VIII ZR 86/10).

Sonderkünd­igungsrech­t

Wer als Mieter eine Einliegerw­ohnung bezieht oder in einem Zweifamili­enhaus mit dem Vermieter »unter einem Dach« wohnt, hat praktisch keinen Kündigungs­schutz. Er muss damit rechnen, dass der Vermieter das Mietverhäl­tnis ohne Angabe von Gründen, wie zum Beispiel Eigenbedar­f, kündigt.

Der Vermieter hat ein gesetzlich­es Sonderkünd­igungsrech­t. Macht er hiervon Gebrauch, muss der Mieter die Wohnung räumen und ausziehen. Lediglich die Kündigungs­frist verlängert sich in diesen Fällen für ihn um drei Monate.

Tipp: Im Mietvertra­g kann das Sonderkünd­igungsrech­t für Vermieter ausgeschlo­ssen werden.

Wichtiges Urteil: Das Sonderkünd­igungsrech­t ist in Häusern mit drei Wohnungen ausgeschlo­ssen, selbst dann, wenn eine Wohnung leer steht oder der Vermieter zwei Wohnungen selbst nutzt (BGH, Az. VIII ZR 90/10). nd

Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017, 3., 24. Januar, 7. Februar 2018.

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