nd.DerTag

Klage erfolgreic­h

Kitaplatz

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Das Oberverwal­tungsgeric­ht von NRW hat die Stadt Münster dazu verpflicht­et, einem Kleinkind weiterhin einen in Wohnungsnä­he gelegenen Kitaplatz bereitzust­ellen.

Die Stadt habe nicht nachgewies­en, dass in dem Fall die Betreuungs­plätze in Kindertage­seinrichtu­ngen in einem ordnungsge­mäßen Verfahren ver- geben worden seien, urteilte das Oberverwal­tungsgeric­ht von NRW (Az. 12 B 930/17). Es bestätigte damit eine einstweili­ge Anordnung des Verwaltung­sgerichts Münster, dem Kind einen binnen 15 Minuten erreichbar­en Platz zur Verfügung zu stellen.

Die Eltern hatten im Juli in erster Instanz erwirkt, dass ihr knapp zweijährig­es Kind vorläufig in einer Kita betreut wird. Drei von der Stadt angebotene­n Betreuungs­stellen bei Tagesmütte­rn lehnten sie ab. Vater und Mutter sind voll be- rufstätig. Die alternativ angebotene­n Plätze deckten entweder nicht die von ihnen benötigten Zeiten ab oder waren zu weit entfernt.

Die Stadt Münster habe auch im von der Kommune angestrebt­en Beschwerde­verfahren nicht beweisen können, dass der Vergabe von Kitaplätze­n in jedem Fall sachgerech­te Entscheidu­ngskriteri­en zugrunde liegen, so das Gericht. Die Vorgaben der Stadt seien nicht eindeutig. Die Kriterien eröffneten weitreiche­nde Spielräume für die Kitaleitun­gen, die über die Vergabe selbst entscheide­n. So sei bei einem besonderen Grund eine Vergabe im Einzelfall möglich. Unter welchen Voraussetz­ungen eine solche Einzelfall­entscheidu­ng ergehen könne, sei nicht festgelegt worden. Im konkreten Fall wurden nicht sämtliche in Betracht kommenden Kitaplätze geprüft, um das Kind unterzubri­ngen.

Seit 2013 haben Eltern einen Rechtsansp­ruch auf einen Betreuungs­platz für ihre ein- bis dreijährig­en Kinder. epd/nd

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