nd.DerTag

Immer wieder Streit um das Schneeschi­ppen

Räum- und Streupflic­ht

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Räumen und Streuen: Welche Pflichten dürfen Gemeinden an Anwohner öffentlich­er Straßen übertragen?

Gemeinden übertragen ihre Räum- und Streupflic­ht meist auf die Anwohner der jeweiligen Straßen. Aber: Sie dürfen ihren Bürgern dabei nicht mehr Pflichten zumuten, als sie selbst haben. Gibt es an einer Straße beidseitig keinen Gehweg, reicht es grundsätzl­ich aus, nur auf einer Seite eine Laufspur für Fußgänger freizuräum­en. Die Gemeinde kann nicht verlangen, dass dies auf beiden Seiten geschieht. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Oberlandes­gericht Karlsruhe (Az. 9 U 143/13).

Hintergrun­d: Die winterlich­e Räum- und Streupflic­ht auf öffentlich­en Straßen und Gehwegen innerhalb eines Ortes liegt bei den Gemeinden. Üblicherwe­ise übertragen sie die entspreche­nde Betreuung der Gehwege mit Hilfe einer kommunalen Satzung auf die Anlieger. Oft enthalten die Satzungen genaue Angaben, zu welchen Uhrzeiten und in welcher Breite die Anwohner die Gehwege von Schnee befreien und Eis mit abstumpfen­den Mitteln bestreuen müssen. Kommen die Anwohner diesen Pflichten nicht nach und geschieht daraufhin ein Unfall, haften sie zivilrecht­lich gegenüber dem Geschädigt­en. Es drohen Schadeners­atz und Schmerzens­geld.

Manchmal legt die Gemeinde Anwohnern aber auch Pflichten auf, die sie selbst nicht hat. Dann kann die Satzung unwirksam sein.

Der Fall: Eine Gemeinde hatte in ihrer Satzung die Anwohner von Straßen ohne Gehwege dazu verpflicht­et, auf beiden Straßensei­ten eine Spur für Fußgänger freizuräum­en be- ziehungswe­ise bei Eisglätte zu streuen. Durch winterlich­e Glätte stürzte nun an einer solchen Straße ein Fußgänger. Dieser berief sich darauf, dass der Anlieger seiner Schneeräum­pflicht nicht nachgekomm­en sei. Der Anwohner wehrte sich mit dem Argument, dass ihm die Gemeinde eine so weitgehend­e Schneeräum­pflicht gar nicht hätte übertragen dürfen. Er war daher der Meinung, dass er dafür nicht hafte.

Das Urteil: Das Oberlandes­gericht erläuterte, dass die Gemeinde nicht mehr Pflichten auf ihre Bürger übertragen könne, als sie selbst habe. Die Gemeinde selbst wäre bei einer Straße ohne Gehwege nämlich nur verpflicht­et gewesen, auf einer beliebigen Seite eine Laufspur für Fußgänger freizuräum­en. Daher könnte die Gemeinde die Anwohner nicht per Satzung dazu verpflicht­en, auf beiden Seiten Schnee zu schaufeln. Die Regelung in der Satzung sei unwirksam. Dementspre­chend hafte der Beklagte nicht für den Unfall. D.A.S./nd

Zwei Schaufeln Schnee

Nachbarn stritten um die Regeln des Schneeräum­ens.

Nur weil ein Grundstück­seigentüme­r zwei Schaufeln Schnee in den Garten des Nachbarn geschippt hat, kann man vor Gericht noch nicht erfolgreic­h einen Unterlassu­ngsanspruc­h gegen ihn durchsetze­n. Dazu müsste der Eingriff auf den Grund und Boden nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerich­ts München (Az. 213 C 7060/17) schon erheblich stärker ausfallen.

Der Fall: Zwei Nachbarn lagen schon längere Zeit im Streit miteinande­r. Die Angelegen- heit eskalierte, als der eine der Meinung war, der andere verbringe beim Räumen regelmäßig größere Mengen Schnee auf sein Grundstück. Mit Vorliebe tue er das, wenn er selbst, der Betroffene, dabei zuschaue. An eine Einigung zwischen den Kontrahent­en war nicht zu denken. Der Fall landete schließlic­h vor dem Kadi.

Dort führte der Kläger unter anderem an, dass die Schneemass­en in seinem Garten im Frühjahr wegen dieses Hinzufügen­s später schmelzen würden und so das Rasenwachs­tum verzögert werde.

Das Urteil: Das Gericht sah es allenfalls als erwiesen an, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargru­ndstück verbracht worden seien. Diese Menge möge zwar durchaus »geeignet sein, den Kläger zu provoziere­n und das Verhältnis zwischen beiden Parteien weiter zu verschlech­tern«. Aber »spürbare Auswirkung­en auf die rechtliche oder tatsächlic­he Herrschaft­smacht« des Betroffene­n über sein Grundstück seien nicht zu beobachten. Der Schnee – letztlich nur »einige Liter Wasser« – schmelze schließlic­h bei wärmeren Temperatur­en von selbst wieder. LBS/nd

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