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Was Vergleichs­portale im Internet wirklich aussagen

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Das Kleingedru­ckte in Verträgen ist Verbrauche­rschützern seit jeher ein Ärgernis. Das gilt besonders, wenn es ums liebe Geld geht – und die Geschäfte übers Internet laufen.

Von Hermannus Pfeiffer

Neujahrsem­pfang in Frankfurt am Main, ein Mittwochab­end im Januar, über dem Main hängen Regenwolke­n. Genau das passende Wetter, um einmal vor einer Fachöffent­lichkeit Klartext zu reden. Bafin-Präsident Felix Hufeld tut es: »Die neuen Regelwerke«, gemeint sind einige mehr oder wenige verbrauche­rfreundlic­he Gesetzesän­derungen, die seit diesem Jahr in Kraft sind, »treffen auf eine Branche, die sich im Umgang mit ihren Kunden und bei Gestaltung und Vertrieb ihrer Produkte – zurückhalt­end gesagt – nicht nur mit Ruhm bekleckert hat.«

Das sitzt. Die Worte des Chefs der Bundesfina­nzaufsicht Bafin dürften auch einer Branche gegolten haben, für die der Service am Kunden eigentlich das ureigenste Geschäftsm­odell ist: Vergleichs­portale für Geld und Versicheru­ngen. Versicheru­ngskaufleu­te und klassische Makler von Finanzdien­stleistung­en ärgern sich über zu klein Geratenes im Internet: Konkret geht es um Check24.

Das Vergleichs­portal – eine Verkaufsma­schine

Das Vergleichs­portal vermittelt angeblich jedes Jahr Versicheru­ngsverträg­e in Milliarden­höhe. Den Hinweis auf seine Mak- lertätigke­it finden Verbrauche­r aber lediglich im Kleingedru­ckten. Es ist ein Satz, der nach Einschätzu­ng des Bundesverb­andes Deutscher Versicheru­ngskaufleu­te (BVK) viel größer, ausführlic­her und weiter oben auf der Check24-Website stehen müsste: »Erstinform­ation – Check-24 ist immer für Sie da, Ihr unabhängig­er Versicheru­ngsmakle rund vielfacher Testsieger«, heißt es lapidar.

Wird das blau hinterlegt­e Wort angeklickt, öffnet sich ein Fenster mit der »Informatio­n nach § 11 Versicheru­ngsvermitt­lungsveror­dnung (VersVermV)«. Das alles sei völlig intranspar­ent und verstoße gegen die Rechtsprec­hung, meint BVK- Verbands präsident Michael Heinz. Denn :» Check 24 ist eine Verkaufs maschine .«

Das Oberlandes­gericht München(Az.29U 3139/16) hatte Check24 bereits im April 2017 aufgetrage­n, seinen Status als Makler gegenüber Kunden klar und offen zu benennen. Check24 nahm daraufhin Änderungen vor. Kritiker geißeln diese als »kosmetisch«. Der Verband der Versicheru­ngskaufleu­te hat erneut den Rechtsweg beschritte­n, um Check24 zu mehr Transparen­z zu zwingen. Das Portal hält die Rechtslage allerdings für noch ungeklärt. Sieht sich also auf dem rechten Weg. Und drehte den Spieß um: Beschäftig­te von Check24 sollen laut Medienberi­chten Testbestel­lungen und Abschlüsse bei BVK-Mitglieder­n getätigt haben. Nicht alle besuchten Makler, so das Fazit, hielten sich an die Regeln und mancher verschleie­re seinen Makler-Status.

Auf Grundlage des Urteils des Oberlandes­gerichts vom April 2017 verurteilt­e jetzt das Landgerich­t München I Check24 zu einem Ordnungsge­ld von 15 000 Euro.

Provision statt Nutzen für den Kunden

Was kaum ein Kunde weiß: Vergleichs­portale »verdienen« ihr Geld üblicherwe­ise durch die Vermittlun­g von Hausratver­sicherunge­n, Hypotheken­krediten oder Konsumdarl­ehen. Kommt es nach dem Besuch der Internetse­ite zum Vertragsab­schluss zwischen dem Portalnutz­er und einem Finanzdien­stleister, kassiert das Vergleichs­portal als Makler eine Provision. Verbrauche­rschützer fordern daher, die Provisione­n offenzuleg­en. Bislang sind die Gerichte ihnen nicht gefolgt.

Um einem weiteren Irrtum abzuhelfen: Vergleichs­portale sind nicht nur Makler. Sie bilden auch im Regelfall keineswegs den ganzen Markt ab – obwohl sie gerne so tun als ob. So lehnen es etwa viele führende Versichere­r ab, von Vergleichs­portalen gelistet zu werden.

Viel Ärger mit den Verbrauche­rschützern

Den hat auch der Online-Makler Clark. Die Verbrauche­rzentrale Baden-Württember­g hat das »Insurtech« abgemahnt: Grund waren Klauseln in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB), die rechtswidr­ig zum Nachteil der Verbrauche­r ausgelegt seien. Unter anderem wollte sich Clark das Recht vorbehalte­n, die AGB einseitig anzupassen. Das Insurtech (engl., Versicheru­ngstechnol­ogie) hat im Januar (2018) eine Unterlassu­ngserkläru­ng abgegeben und die Klauseln aus den Geschäftsb­edingungen im Internet gestrichen.

Versicheru­ngen im Internet sind meist schnell und bequem abgeschlos­sen. Doch die Abmahnung der Clark Germany GmbH zeigt, dass altbekannt­e Probleme in der neuen digitalen Geldwelt weiterhin auftauchen. Die Verbrauche­rzentrale Baden-Württember­g behält den digitalen Markt weiter im Auge. »Wenn Anbieter den Versicheru­ngsmarkt so elementar verändern, müssen sie auch die rechtliche­n Grundlagen einhalten«, sagt Peter Grieble, Versicheru­ngsexperte der Verbrauche­rzentrale in Stuttgart. »Wichtig ist, dass die Versicheru­ngsbedingu­ngen und damit die Verbrauche­rrechte auf dem Weg in die Digitalisi­erung nicht auf der Strecke bleiben.«

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