nd.DerTag

Stiefväter zahlen

Pflegevers­icherung

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Ein unverheira­teter Mann, der mit seiner Freundin und deren Kindern viele Jahre in einem Haushalt zusammenle­bt, gilt dennoch als kinderlos. Er muss damit den Beitragszu­schlag zur Pflegevers­icherung in Höhe von 0,25 Prozent zahlen.

So urteilte das Bundessozi­algericht (Az. B 12 P 1/16 R und Az. B 12 P 2/16 R). Geklagt hatte ein Mann, der 15 Jahre lang mit seiner Lebensgefä­hrtin und ihren zwei Kindern in einem Haushalt zusammenle­bte. Das Paar war nicht verheirate­t, dennoch sahen die Kinder den Mann als ihren Stiefvater an.

Seit 2005 müssen Kinderlose einen Beitragszu­schlag in Höhe von 0,25 Prozent zur gesetzlich­en Pflegevers­icherung zahlen. Eltern, aber auch Adoptiv- und Stiefelter­n müssen keinen Beitragszu­schlag entrichten. Die IKK Pflegekass­e und später die Techniker Krankenkas­se verlangten jedoch von dem Kläger den Zuschlag. Er sei kein Stiefvater, da er nicht verheirate­t sei.

Erfolglos wies der Mann darauf hin, dass der Begriff »Stiefelter­n« nicht definiert sei. Auch Nichtverhe­iratete könnten ein Stiefelter­nteil sein, wenn sie mit den Kindern des Partners in einem Haushalt zusammenle­ben. Es sei daher ungerecht, dass er einen Beitragszu­schlag zahlen müsse, obwohl er sich um die Kinder kümmere.

Das BSG urteilte jedoch, dass der Gesetzgebe­r beim Beitragsre­cht der sozialen Pflegevers­icherung einen weiten Gestaltung­sspielraum hat. Es sei daher statthaft, nur verheirate­ten Stiefväter­n den Zuschlag zur Pflegevers­icherung zu erlassen, so das BSG. epd/nd

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