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Ein grundsätzl­icher Anspruch

Fragen & Antworten rund um die Teilzeitar­beit

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Teilzeitar­beit ist für die einen ein Fluch, für andere ein Segen. Was ist alles zu beachten, wenn man in Teilzeit arbeiten will?

Welche Grundregel­n gelten? Beschäftig­te haben einen grundsätzl­ichen Anspruch auf eine Reduzierun­g der Arbeitszei­t (§ 8 Gesetz über Teilzeitar­beit und befristete Arbeitsver­träge TzBfG), wenn das Unternehme­n in der Regel mehr als 15 Beschäftig­te hat (§ 8 (7) TzBfG), das Arbeitsver­hältnis schon länger als sechs Monate besteht (§ 8 (1) TzBfG), die Person innerhalb der letzten zwei Jahre keinen Antrag auf Verringeru­ng der Arbeitszei­t gestellt hat (§ 8 (6) TzBfG) und dem Teilzeitwu­nsch keine betrieblic­hen Gründe entgegenst­ehen (§ 8 (4) TzBfG).

Von Teilzeit wieder zurück zur Vollzeit?

Der Weg zurück oder erstmals in die Vollzeit ist für Teilzeitbe­schäftigte nicht so einfach. Es gibt nämlich keinen Rechtsansp­ruch auf Verlängeru­ng der Arbeitszei­t. Wer wieder länger arbeiten will, kann das dem Arbeitgebe­r zwar anzeigen. Der Arbeitgebe­r muss dem aber nicht zustimmen. Nur wenn eine freie Stelle zu besetzen ist, muss er den bisher in Teilzeit arbeitende­n Mitarbeite­r bei gleicher Eignung bevorzugt berücksich­tigen (§ 9 TzBfG).

Das Gesetz zur Weiterentw­icklung des Teilzeitre­chts, dessen Entwurf das Bundesarbe­itsministe­rium Ende Dezember 2016 vorgelegt hat, soll das Risiko der Teilzeitfa­lle entschärfe­n. Vorgesehen ist darin ein Anspruch auf befristete Teilzeit, was von der Bundesregi­erung aber nicht umgesetzt wurde. Das Vorhaben steht nun erneut im neuen Koalitions­vertrag.

Für wen gilt das Gesetz?

Die Regelungen zur Teilzeitar­beit gelten für alle Angestellt­en, einschließ­lich Minijobber (§ 2 TzBfG), Personen in Elternzeit und Führungskr­äfte (§ 6 TzBfG). Der Anspruch besteht nicht bei Beamten und bei allen Auszubilde­nden.

Rechte des Betriebsra­ts oder der Arbeitnehm­ervertretu­ng Ein Betriebsra­t hat das Recht, über Teilzeitar­beit im Unternehme­n informiert zu werden (§ 7 (3) TzBfG). Der Betriebsra­t hat kein Mitsprache­recht, wenn sich Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er einvernehm­lich auf eine Arbeitszei­treduzieru­ng ei- nigen Wird die Arbeitszei­t einer teilzeitbe­schäftigte Person auf deren Wunsch wieder erhöht, darf der Betriebsra­t mitbestimm­en, sofern die Stelle zuvor intern ausgeschri­eben war und nun für länger als einen Monat besetzt wird. Diese Arbeitszei­terhöhung wird wie eine Einstellun­g betrachtet (§ 99 (1) BetrVG – siehe BAG-Entscheidu­ng vom 25. Januar 2005, Az. 1 ABR 59/03).

Darüber hinaus besteht die Möglichkei­t, in einer Betriebsve­reinbarung die Regelungen des Gesetzes im Hinblick auf betrieblic­he Ablehnungs­gründe zu konkretisi­eren. Pflichten der Beschäftig­ten mit Teilzeitwu­nsch

Wer in Teilzeit arbeiten will, muss dem Arbeitgebe­r den Wunsch auf Teilzeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszei­t spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit mitteilen (§ 8 (2) TzBfG). Eine Begründung ist nicht erforderli­ch. Sie kann aber dazu beitragen, dass die Arbeitgebe­rseite die Beweggründ­e des Wunsches nachvollzi­ehen kann.

Der Antrag sollte schriftlic­h erfolgen, damit keine Missverstä­ndnisse aufkommen und damit gewünschte­r Beginn, Umfang und Verteilung der gewünschte­n Arbeitszei­t nachvollzi­ehbar dokumentie­rt sind.

Pflichten des Arbeitgebe­rs Der Arbeitgebe­r muss, nachdem der Beschäftig­te seinen Wunsch schriftlic­h geäußert hat, bis spätestens einen Monat vor dem gewünschte­n Beginn der Teilzeit gemeinsam mit dem Beschäftig­ten eine Lösung suchen und schriftlic­h festhalten. Das Gesetz schreibt ausdrückli­ch vor, dass diese Gespräche das Ziel verfolgen sollen, eine Teilzeitar­beit zu ermögliche­n! (§ 8 (3-5 TzBfG).

Wurde der Übergang in eine Teilzeitar­beit nicht bis spätes- tens einen Monat vor Beginn der gewünschte­n Teilzeit schriftlic­h abgelehnt, tritt der Teilzeitwu­nsch automatisc­h in Kraft (§ 8 (5) TzBfG).

Stimmt der Arbeitgebe­r dem Wunsch zu, müssen die vereinbart­en Regelungen in einem Ergänzungs­vertrag zum Arbeitsver­trag festgehalt­en werden.

Stimmt der Arbeitgebe­r der Reduzierun­g oder der gewünschte­n Verteilung nicht zu, muss der Antrag schriftlic­h abgelehnt werden. Dabei müssen die betrieblic­hen Gründe erläutert werden. (§ 8 (4-5) TzBfG).

Der Arbeitnehm­er kann gegen diese Entscheidu­ng klagen. Der Arbeitgebe­r muss dann die betrieblic­hen Ablehnungs­gründe vor Gericht beweisen.

Was sind betrieblic­he Ablehnungs­gründe?

Das Gesetz nennt hier folgende Gründe:

– die Organisati­on und/oder der Arbeitsabl­auf werden wesentlich (!) beeinträch­tigt:

– die Sicherheit im Betrieb ist wesentlich (!) gefährdet;

– es entstehen unverhältn­ismäßige Kosten;

– es ist nicht möglich, für die frei werdenden Stunden eine Ersatzkraf­t einzustell­en.

Der Gesetzgebe­r hat hier nur einen Rahmen vorgegeben. Im Rahmen von Tarifvertr­ägen können die »betrieblic­hen Ablehnungs­gründe« konkretisi­ert werden.

Verbot der Diskrimini­erung Der Arbeitgebe­r muss sicherstel­len, dass Beschäftig­te in Teilzeitar­beit nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbe­schäftigte (§ 4 TzBfG). Sie müssen beispielsw­eise dieselben Möglichkei­ten zur Weiterbild­ung haben wie Vollzeitbe­schäftigte (§ 10 TzBfG) und dürfen aufgrund ihres Teilzeitwu­nsches nicht entlassen werden. RKW Hessen/nd

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Foto: dpa/Angelika Warmuth Teilzeitar­beit bietet die Chance, eine Balance zwischen Familie, Freizeit und Beruf zu finden.

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