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Urteil gegen Bausparkas­se

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Die BHW Bausparkas­se AG ist zur Rückabwick­lung zweier Immobilien darlehens verträge verurteilt worden.

Das Landgerich­t Hannover stellte mit Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 8 O 29/17) fest: Die Bausparkas­se habe die Kläger mit der Formulieru­ng »Die Widerrufsf­rist beginnt einen Tag, nachdem der/die Darlehensn­ehmer/Gesamtschu­ldner ein Exemplar der Widerrufsb­elehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsur­kunde, der schriftlic­he Darlehensa­ntrag oder eine Abschrift der Vertragsur­kunde oder des Antrages ausgehändi­gt wurde« fehlerhaft über den Fristbegin­n belehrt. Diese Belehrung entspricht nicht dem Deutlichke­itsgebot. Zwischen vollständi­ger Darlehensa­blösung und Widerruf lagen lediglich ein Monat und vier Tage. Das Gericht sprach den Klägern, vertreten von Hahn Rechtsanwä­lte, einen Nutzungswe­rtersatz von 14 779,87 Euro zu.

»Diese und andere Widerrufsb­elehrungen bieten Kunden der BHW auch nach Jahren noch die Chance, um aus Immobilien­darlehen auszusteig­en oder eine in der Vergangenh­eit gezahlte Vorfälligk­eitsentsch­ädigung zurückzufo­rdern«, verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. »Wir haben auch in den neueren Darlehensv­erträgen der BHW Fehler gefunden, die eine Widerrufsm­öglichkeit eröffnen.«

Hahn Rechtsanwä­lte bieten Betroffene­n kostenfrei­e Erstbewert­ungen hinsichtli­ch der Widerrufsm­öglichkeit an. dpa/nd

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