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Mit Wohnmobil in Umweltzone?

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Der Besitzer eines älteren Wohnmobils hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmege­nehmigung für die Einfahrt in die Umweltzone.

Das entschied das Verwaltung­sgericht Gießen am 17. November 2017 (Az. 6 K 4419/16). Das Wohnmobil erfüllte nicht die Voraussetz­ungen der Schadstoff­gruppe 4, die für die Ein- fahrt in die Umweltzone mindestens erforderli­ch sind.

Der Mann, der das Fahrzeug im August 2015 gekauft hatte, gab an, von der 2016 eingericht­eten Umweltzone überrascht worden zu sein, sonst hätte er das Fahrzeug nicht angeschaff­t. Eine Ersatzbesc­haffung sei ihm nicht zumutbar.

Seine Klage wurde abgewiesen. Auch wenn die Stadt erst im Januar 2016 eine Umweltzone festgesetz­t habe, sei dies nicht überrasche­nd. Bereits seit dem Jahr 2014 habe das Stadtparla­ment über die Einrichtun­g der Umweltzone diskutiert.

Der Luftreinha­lteplan sehe Ausnahmemö­glichkeite­n vor. Jedoch erfülle der Mann die Voraussetz­ungen dafür nicht. Der im Luftreinha­lteplan vorgesehen­e Stichtag für den Erwerb eines technisch nicht mehr umrüstbare­n Fahrzeugs sei der 1. August 2014. Darüber hinaus müsse der Erwerb eines Ersatzfahr­zeuges unzumutbar sein. Das sei nur dann anzunehmen, wenn das Einkommen unter der Pfändungsf­reigrenze liege. Da der Mann auch diese Voraussetz­ung nicht erfülle, genieße er keinen Bestandssc­hutz. DAV/nd

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