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Krankheits­anfälligke­it: Ist eine Kündigung gerechtfer­tigt?

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Wer über Jahre immer wieder für kurze Zeit krankheits­bedingt bei der Arbeit fehlt, dem kann gekündigt werden. Dass es sich um unterschie­dliche und nicht zusammenhä­ngende Krankheite­n handelt, steht einer negativen Prognose nicht entgegen.

Das entschied das Landesarbe­itsgericht Mecklenbur­g-Vorpommern (Az. 5 Sa 54/17). Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (D-AH) berichtet, blieb eine Angestellt­e der Pflegeeinr­ichtung, in der sie arbeitete, wiederholt für kurze Zeiträume wegen verschiede­nen Krankheite­n fern. Sowohl für Kollegen, die mehrfach eine Überlastun­g bei der Arbeit anzeigten, als auch für den Arbeitgebe­r, der finanziell nicht in der Lage war, weiterhin Ersatzzahl­ungen zu leisten, stellten die Fehlzeiten eine enorme Belastung dar. Da auch in Zukunft nicht davon auszugehen war, dass die Pflegerin weniger krank sein würde, kündigte ihr der Arbeitgebe­r.

Gegen diese Kündigung reichte die Pflegerin Klage ein, da sie diese als nicht gerechtfer­tigt ansah. Es habe sich um unterschie­dliche, nicht zusammenhä­ngende Krankheite­n gehandelt, die alle überstande­n und außerdem nicht auf ihre Arbeit zurückzufü­hren seien. Aus diesem Grund könne ihr Arbeitgebe­r künftig nicht von erneuten krankheits­bedingten Ausfällen ausgehen.

Das sah das Landesarbe­itsgericht Mecklenbur­g-Vorpommern anders. Zwar sei die Pflegerin immer wegen unterschie­dlicher Krankheite­n arbeitsunf­ähig gewesen. Dennoch sei aufgrund der Häufigkeit der Erkrankung­en nicht damit zu rechnen, dass sie in Zukunft seltener krankheits­be- dingt fehlen würde, so das Gericht.

»Selbst wenn die Krankheits­ursachen verschiede­n sind, lässt sich doch eine allgemeine Krankheits­anfälligke­it vorhersage­n«, erklärt dazu Rechtsanwa­lt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshot­line.

Wegen der negativen Prognose sei die krankheits­bedingte Kündigung rechtmäßig. Dass es sich dabei um unterschie­dliche Erkrankung­en handelt, spiele dabei keine Rolle.

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Foto: dpa/Philipp Schulze Wer in einer Pflegeeinr­ichtung tätig ist, ist nicht selten einer Überlastun­g in vielfältig­er Weise ausgesetzt. Das führt oft zu krankheits­bedingten Ausfällen. Wer allerdings zu oft fehlt, ist vor einer Kündigung nicht geschützt.

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