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Keine Kündigung trotz unbefriste­ter Rente

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Beschäftig­te im öffentlich­en Dienst verlieren auch bei Erhalt einer unbefriste­ten Rente wegen teilweiser Erwerbsmin­derung nicht unbedingt ihren Arbeitspla­tz. Hat ein schwerbehi­nderter Arbeitnehm­er die Weiterbesc­häftigung auf einen für ihn geeigneten Arbeitspla­tz beantragt, muss der Arbeitgebe­r intensiv prüfen, ob dies möglich ist.

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s (BAG) in Erfurt (Az. 7 AZR 204/16) hervor, das am 30. Januar 2018 veröffentl­icht wurde. Nur wenn kein anderer Arbeitspla­tz vorhanden ist, kann das Arbeitsver­hältnis aufgelöst werden, so die Richter des höchsten Arbeitsger­ichts.

Im konkreten Fall ging es um eine schwerbehi­nderte Frau, die zuletzt in einem Bezirksamt in Berlin arbeitete. Seit August 2013 war sie arbeitsunf­ähig erkrankt. Als sie von der Deutschen Rentenvers­icherung Berlin-Brandenbur­g auf eigenen Antrag eine unbefriste­te Rente wegen teilweiser Erwerbsmin­derung erhielt, beantragte sie beim Land Berlin die Weiterbesc­häftigung an einem für sie geeigneten Arbeitspla­tz.

Das Land fragte in seinen Dienststel­len per E-Mail an, ob für die nicht mehr so leistungsf­ähige Beschäftig­te eine Stelle in Höhe von maximal 5,6 Stunden pro Tag frei sei. Als dies verneint wurde, beendete das Land das Arbeitsver­hältnis. Doch die Frau hat Anspruch auf Weiterbesc­häftigung, urteilte das BAG. Nach den tarifliche­n Regelungen im öffentlich­en Dienst können Arbeitnehm­er bei Erhalt einer unbefriste­ten Rente wegen teilweiser Erwerbsmin­derung die Weiterbesc­häftigung auf einen »leidensger­echten« Arbeitspla­tz beantragen, entschiede­n die Richter. Nur wenn der Arbeitgebe­r belegt, dass keine freien Stellen vorhanden und kein Arbeitspla­tz behinderte­ngerecht umgestalte­t werden kann, könne er das Arbeitsver­hältnis beenden. Die pauschale E-Mail-Anfrage des Arbeitgebe­rs an mehrere Dienststel­len sei hierfür nicht ausreichen­d, rügte das Gericht.

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