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Der Garten am Mietshaus – die Saison beginnt

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Das Mietrecht ist eine komplizier­te Sache. Viele Mieter sind häufig überforder­t, wenn es in die Details geht. Auf Irrtümer und Fallen macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.

Der Frühling ist da, zumindest der meteorolog­ische. Das Grün am Haus sprießt, will gepflegt sein. Für viele Mieter verbinden sich damit wesentlich­e Fragen.

Gartennutz­ung

Ist der Garten mitvermiet­et, dürfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. Sie können ein Gemüsebeet oder einen Komposthau­fen anlegen, Gartenzwer­ge, Planschbec­ken, Hundehütte­n, Sandkasten oder Schaukel aufstellen, Blumen oder Sträucher pflanzen. Zumindest bei Einfamilie­nhäusern gilt der Garten immer als mitvermiet­et, es sei denn, im Mietvertra­g ist ausdrückli­ch etwas anderes vereinbart. Anders bei Mehrfamili­enhäusern. Hier ist der Garten nur dann mitvermiet­et, wenn das im Mietvertra­g ausdrückli­ch so vereinbart ist.

Muss der mitvermiet­ete Garten laut Mietvertra­g auch gepflegt werden, heißt das vor allem: Rasen mähen, Unkraut jäten und Beete umgraben. An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22 und 7 Uhr dürfen in Wohngebiet­en Rasen- mäher, Motorkette­nsägen, Heckensche­ren und Vertikutie­rer nicht eingesetzt werden. Geräte, wie Laubsammle­r, Laubbläser, Rasentrimm­er oder Kantenschn­eider dürfen werktags nur zwischen 9 und 13 sowie von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.

Gegen Unkraut aus Nachbars Garten kann nichts unternomme­n werden. Über die Grenze ragende Äste und Zweige müssen aber beschnitte­n werden. Obst daran darf nicht gepflückt werden. Fällt es jedoch auf den Boden, kann es eingesamme­lt und gegessen werden.

Kosten bei Nichtnutzu­ng

Gartenpfle­gekosten muss ein Mieter unter Umständen auch dann zahlen, wenn er die Grünfläche überhaupt nicht nutzen darf oder kann, entschied der Bundesgeri­chtshof (Az. VIII ZR 135/03). Entscheide­nd ist, dass im Mietvertra­g die Gartenpfle­gekosten als umlegbare Betriebsko­sten vereinbart sind.

Der »Normalfall« ist dann der, dass der Mieter den »Garten hinter dem Haus« bzw. die Grünfläche­n rund um die Wohnanlage auch nutzen darf – dass sich der Mieter hier sonnen kann, dass Kinder spielen dürfen, dass Wäsche getrocknet wird usw.

Aber selbst wenn diese Nutzungsmö­glichkeite­n nicht bestehen und nicht erlaubt sind, muss der Mieter vertraglic­h verein- barte Gartenpfle­gekosten zahlen. Vorausgese­tzt – so der BGH – die Gartennutz­ung ist nicht nur »exklusiv« dem Vermieter selbst oder nicht nur einer ganz bestimmten Mietpartei, z. B. dem Erdgeschos­smieter erlaubt.

Ist aber keiner Mietpartei die Gartennutz­ung gestattet, kann der Vermieter die anfallende­n Gartenpfle­gekosten auf alle Mieter des Hauses aufteilen.

Rasen oder Wiese

Auch wenn der Mieter laut Mietvertra­g verpflicht­et ist, den angemietet­en Garten zu pflegen, darf der Vermieter keine Vorgaben machen, wie die Gartenpfle­ge konkret auszusehen hat. Der Vermieter hat insoweit kein Direktions­recht, so das Landgerich­t Köln (Az. 1 S 119/09).

Das gilt auch, wenn der Mieter völlig andere Vorstellun­gen von Gartengest­altung und Gartenpfle­ge entwickelt. Der Vermieter hat seinem Mieter zu Vertragsbe­ginn einen »englischen Rasen« überlassen, der sich dann zu einer Wiese mit Klee und Unkraut wandelte.

Für den Vermieter ein klarer Fall von »unterlasse­ner Gartenpfle­ge« und Verwahrlos­ung. Er klagte auf Zutritt, wollte Vertikutie­rarbeiten im Mietergart­en durchführe­n lassen.

Das Landgerich­t Köln wies die Klage ab. Der Mieter sei in der Gestaltung der Gartenpfle­ge frei. Wenn er eine Wiese mit Wildkräute­rn einem englischen Rasen vorziehe, habe das nichts mit einer Verwahrlos­ung des Gartens zu tun.

Kosten der Gartenpfle­ge

Im Mietvertra­g kann wirksam vereinbart werden, dass die Mie- ter des Hauses die Kosten der Gartenpfle­ge als Nebenkoste­nposition zahlen müssen. Dazu gehören nach einem Urteil des Landgerich­ts Potsdam (Az. 11 S 81/01) aber nicht die Kosten zur Anschaffun­g der Gartengerä­te.

Laut DMB sind nur die laufenden, regelmäßig wiederkehr­enden Kostenposi­tionen umlagefähi­ge Nebenkoste­n. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisc­h angelegter Flächen einschließ­lich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.

Anders, wenn es um die erstmalige Anschaffun­g von Pflanzen geht oder um die Kosten für die Neuanlage eines Gartens. Das sind keine umlagefähi­gen Nebenkoste­n, die muss der Eigentümer/Vermieter selbst tragen.

Nach der Entscheidu­ng des Gerichts gehören auch die Kosten für die Anschaffun­g der Geräte für die Gartenpfle­ge nicht zu den umlagefähi­gen Gartenpfle­gekosten. Auch, wenn es sich bei den Anschaffun­gskosten um sogenannte Kosten einer »Ersatzbesc­haffung« handelt.

Derartige Kosten sind letztlich keine laufenden, immer wiederkehr­enden Instandhal­tungskoste­n. nd

Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017, 3., 24. Januar, 7.,14. und 28. Februar 2018.

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Foto: imago/Müller-Stauffenbe­rg Mieter- oder Vermieterg­rün?

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