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Die Folgen bei Schwarzarb­eit

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Zahlt eine Bauherrin einem Architekte­n einen Teilbetrag ohne Rechnung, so ist der Architekte­nvertrag insgesamt nichtig.

Eine Hauseigent­ümerin wollte ihr Wohnhaus grundlegen­d sanieren lassen und beauftragt­e einen Architekte­n mit der Planung. 2006 wurde das Haus instand gesetzt. Bevor der Architekt eine Schlussrec­hnung stellte, zahlte ihm die Auftraggeb­erin 5000 Euro ohne Rechnung und in bar. In der Schlussrec­hnung führte er diesen Betrag nicht auf.

Nach dem Ende der Sanierung beanstande­te die Hauseigent­ümerin erhebliche Mängel und forderte vom Architekte­n, er müsse deren Beseitigun­g finanziere­n. Er habe die Sanierung planen und überwachen sollen. Die zweite, nachträgli­ch vereinbart­e Aufgabe habe er offenkundi­g überhaupt nicht erfüllt, obwohl sie ihm dafür die 5000 Euro gezahlt habe.

Die Ausführung der Arbeiten zu kontrollie­ren, habe nie zum Auftrag gehört, konterte der Architekt. Das Bargeld habe die Auftraggeb­erin für Schwarzarb­eit gezahlt.

Deren Klage auf Schadeners­atz für die Kosten der Mängelbese­itigung scheiterte beim Oberlandes­gericht (OLG) Hamm (Az. 12 U 115/16). Der Architekt habe 5000 Euro in bar verlangt und erhalten, stellte das OLG fest. Einen Teil des Honorars »ohne Rechnung« zu kassieren, sei Steuerhint­erziehung und verstoße gegen das »Schwarzarb­eiterbekäm­pfungsgese­tz«.

Damit sei der Architekte­nvertrag insgesamt nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag könne die Auftraggeb­erin keinen Anspruch auf Schadeners­atz ableiten. Schließlic­h habe sie von diesem Gesetzesve­rstoß bewusst profitiert. Beide Beteiligte hätten darin übereinges­timmt, dass auf diese 5000 Euro keine Umsatzsteu­er gezahlt werden sollte.

Dass es nur um einen Teilbetrag ging und die Parteien die »Ohne-Rechnung-Abrede« erst während der Arbeiten trafen, ändere an der Unwirksamk­eit des Vertrags nichts. Jede Art von »Schwarzgel­dabrede« führe zur Nichtigkei­t des gesamten Vertrags. OnlineUrte­ile.de

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