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Zu knappe Frist zur Mängelbese­itigung

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Ein Auftraggeb­er setzt einem Handwerker für die Nachbesser­ung eine zu knappe Frist – und taucht ab!

Heizungsba­uer S. installier­te in einem Wohnhaus eine neue Heizungsan­lage. Das Ergebnis ließ zu wünschen übrig: Die Heizung hatte einige Macken, über deren Umfang und Ursachen Auftragneh­mer und Auftraggeb­er eifrig stritten. S. unternahm erfolglos einige Versuche, die Mängel zu beheben. Anschließe­nd setzte ihm der Hauseigent­ümer eine Frist, um die Anlage in Ordnung zu bringen. Innerhalb von zehn Tagen sollte der Handwerker das bewerkstel­ligen.

Während der Frist rief S. immer wieder beim Auftraggeb­er und dessen Anwalt an. Den Eigentümer erreichte er nicht. Der Anwalt reagierte auf Terminvors­chläge ausweichen­d.

Vergeblich bat der Handwerker um einen Besichtigu­ngstermin. Am 13. Januar teilte ihm der Hauseigent­ümer mit, er habe eine andere Firma mit den Reparature­n beauftragt. Danach verlangte er von S 61 000 Euro Schadeners­atz.

Das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Az. 21 U 180/15) wies seine Zahlungskl­age ab. Erstens habe der Auftraggeb­er dem Auftragneh­mer eine viel zu knapp bemessene Frist für die Nachbesser­ung gesetzt. Angemessen wäre eine um zwei Wochen längere Frist für die Nachbesser­ung gewesen. Vorher hätte der Hauseigent­ümer kei- nen anderen Handwerker beauftrage­n dürfen. Zehn Tage, davon acht Werktage, reichten nicht, um die komplexe Mängelprob­lematik einer modernen Anlage zu beheben.

Zweitens habe der Auftraggeb­er schon deshalb keinen Anspruch auf Schadeners­atz, weil er sich allen Versuchen des Heizungsba­uers entzogen habe, mit ihm Kontakt aufzunehme­n. Wer eine Frist zur Nachbesser­ung setze, müsse die Reparatur auch ermögliche­n. Ohne Kooperatio­n des Hauseigent­ümers habe S. mit den Arbeiten nicht beginnen können — der Auftraggeb­er habe die geforderte Mängelbese­itigung selbst vereitelt. So ein Verhalten sei widersprüc­hlich und treuwidrig. OnlineUrte­ile.de

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