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Resturlaub bis Ende März?

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Ich habe noch Resturlaub von 2017. Es sind fünf Tage, die ich für einen längeren Sommerurla­ub aufheben wollte. Ist es richtig, wenn mein Arbeitgebe­r fordert, dass der Resturlaub bis Ende März genommen werden muss? Felix M., Berlin

Auskunft gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH:

In der Regel müssen Arbeitnehm­er ihren Urlaub im gleichen Jahr nehmen, in dem der Urlaubsans­pruch entsteht. Ansonsten verfällt er ersatzlos. Eine Übertragun­g auf das nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblic­hen oder persönlich­en Gründen möglich. Ein dringender betrieblic­her Grund ist zum Beispiel ein hoher Krankensta­nd im Unter- nehmen. Ein persönlich­er Grund wäre, wenn Arbeitnehm­er selbst krank waren. In diesen Fällen können sie den Urlaub auf das erste Quartal des neuen Jahres übertragen.

Eine Übertragun­g auf den Sommer, wie Sie es beabsichti­gten, ist meist nicht möglich – außer, wenn dies im Tarifvertr­ag festgelegt ist. Ein Anspruch auf eine solche Übertragun­g über den 31. März hinaus kann sich außerdem aus einer sogenannte­n betrieblic­hen Übung ergeben – das heißt, wenn es im Betrieb immer so gehandhabt wird.

Natürlich können Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er auch individuel­l vereinbare­n, dass eine verlängert­e Übertragun­g des Resturlaub­s möglich ist. Auf eine solche Regelung haben Arbeitnehm­er aber keinen Anspruch.

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