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Kein Anspruch auf Hinzuziehu­ng von Anwälten

Einsicht in die Personalak­te

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Das sich aus § 83 BetrVG ergebende Recht des Arbeitnehm­ers, in die über ihn geführten Personalak­ten Einsicht zu nehmen, begründet keinen Anspruch auf Hinzuziehu­ng eines Rechtsanwa­lts.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, Klaus-Dieter Franzen vom Verband deutscher Arbeitsrec­htsAnwälte (VDAA) unter Hinweis auf eine schon länger zurücklieg­ende Entscheidu­ng des Bundesarbe­itsgericht­s (BAG) vom 12. Juli 2016 (Az. 9 AZR 791/14).

Der Fall: Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerist beschäftig­t. Der Arbeitgebe­r hatte dem Kläger eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag abgelehnt, unter Hinzuziehu­ng einer Rechtsanwä­ltin Einsicht in seine Personalak­ten zu nehmen. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstü­cken in seinen Personalak­ten zu fertigen. Das war dem Kläger nicht genug. Mit seiner Klage verfolgte er seinen Anspruch weiter.

Zum Hintergrun­d: Ermahnunge­n und/oder Abmahnunge­n werden regelmäßig zur Personalak­te genommen. Aus dem grundrecht­lich geschützte­n Persönlich­keitsrecht steht dem Arbeitnehm­er der Anspruch zu, dass unrichtige Vorgänge aus der Personalak­te entfernt oder berichtigt werden müssen. Dazu muss der Arbeitnehm­er aber Kenntnis über den Inhalt seiner Personalak­te haben.

Gesetzlich geregelt ist das Einsichtsr­echt in § 83 BetrVG. Danach kann ein Arbeitnehm­er Einsicht in seine Personalak­te nehmen und gegebenenf­alls auch einen Betriebsra­t hinzuziehe­n. Dieses Einsichtsr­echt berechtigt den Arbeitnehm­er auch, Notizen und Abschrifte­n und – auf eigene Kosten – Kopien zu fertigen.

Offen war bisher die Frage, ob es dem Arbeitnehm­er auch gestattet ist, dieses Einsichtsr­echt einem Rechtsanwa­lt zu übertragen bzw. ihn mit hinzuziehe­n.

Zum Urteil: Das Bundesarbe­itsgericht in Erfurt hat diese Frage mit dem vorstehend­en Urteil abschließe­nd geklärt. Das oberste Arbeitsger­icht wies die Revision des Klägers zurück.

Da der Arbeitgebe­r es dem Kläger gestattet hatte, für sich Kopien der in seinen Personalak­ten befindlich­en Dokumente anzufertig­en, habe der Kläger ausreichen­d Gelegenhei­t, anhand der gefertigte­n Kopien den Inhalt der Personalak­ten mit seiner Rechtsanwä­ltin zu erörtern. Eine Hinzuziehu­ng eines Rechtsanwa­ltes ist danach nicht erforderli­ch.

Ein solcher Anspruch des Arbeitnehm­ers folge nach Ansicht des BAG unter diesen Umständen auch weder aus der Rücksichts­pflicht des Arbeitgebe­rs (§ 241 Absatz 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informatio­nelle Selbstbest­immung (Artikel 2 Absatz. 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG). Der Arbeitnehm­er könne die ihm gegebenenf­alls zustehende­n Rechte auf Beseitigun­g oder Korrektur unrichtige­r Vorgänge dadurch wahrnehmen, dass er anhand der von ihm gefertigte­n Kopien den Sachverhal­t nachträgli­ch mit seinem Rechtsanwa­lt bespricht.

Ähnlich verhält es sich im Übrigen beim Betrieblic­hen Einglieder­ungsmanage­ment (BEM). Nach Ansicht des Landesarbe­itsgericht­es RheinlandP­falz (Az. 5 Sa 518/14) ist auch hier ein Anspruch auf Hinzuziehu­ng des Rechtsanwa­lts rechtlich nicht zu begründen.

Gleiches gilt nach einer Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Hamm (Az. 14 Sa 497/01)

für das Personalge­spräch. Der Arbeitnehm­er kann die Teilnahme seines Rechtsanwa­ltes nicht gegen den Willen des Arbeitgebe­rs durchsetze­n.

Wichtiger Hinweis: Anders sieht es nach einer Entscheidu­ng des BAG (Az. 2 AZR 961/06)

lediglich bei einer Anhörung im Vorfeld des Ausspruchs einer Verdachtsk­ündigung aus. Zu diesem Gespräch darf der Arbeitnehm­er einen Rechtsanwa­lt mitbringen. VDAA/nd

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Foto: imago/blickwinke­l Arbeitnehm­er haben gesetzlich­en Anspruch auf Einsichtna­hme in ihre Personalak­te, aber ohne Rechtsanwa­lt.

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