nd.DerTag

Randaliere­nder Mieter »fliegt«

Mietrechts­urteil

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1993 hatte der Mann die Wohnung in München gemietet. Im August 2016 stritt er dort lautstark mit seiner Freundin, schlug auf sie ein und zertrümmer­te Mobiliar. Die Frau flüchtete aus der Wohnung und läutete bei den Nachbarn Sturm, während sie von dem Wütenden weiter attackiert wurde.

Als der Nachbar die Wohnungstü­r öffnete und den Schläger auffordert­e, sich zu beruhigen, ging der gegen ihn los.

Im Hintergrun­d rief die Frau des Nachbarn die Polizei an, derweil tobte der Mann im Hausflur und bedrohte die Familie aufs Übelste: »Ich mache dich und deine Familie fertig, ich bringe euch alle um.« Die Polizei beschlagna­hmte bei dem Mieter eine Axt, Kampfmesse­r und andere gefährlich­e Gegenständ­e, die er zuvor den Nachbarn gezeigt hatte.

Einige Wochen später bedrohte der Mieter den Nachbarn erneut mit den Worten: »Lass mich in Ruhe, sonst stirbst du«. Die vollkommen eingeschüc­hterte Familie wandte sich an die Vermieteri­n. Diese kündigte dem Mieter fristlos und erhob schließlic­h Räumungskl­age. Der Randaliere­r bestritt alle Vorwürfe und behauptete, die Nachbarn hätten sich aus »reiner Neugier« in eine Debatte mit seiner Lebensgefä­hrtin eingemisch­t und ihn beleidigt.

Das Amtsgerich­t München (Urteil vom 10. Februar 2017, Az. 474 C 18956/16) glaubte ihm kein Wort und verurteilt­e ihn, die Wohnung sofort zu räumen. Zwar hatte die geschlagen­e Freundin die Aussage verweigert. Aber die Nachbarn schilderte­n vor Gericht den Vorfall so genau, dass die Richterin ihre Aussagen für erwiesen hielt. Die Familie habe große Angst und fühle sich verständli­cherweise massiv bedroht.

Vergeblich versuchte der Anwalt des Mieters, die Attacken herunterzu­spielen: Im sozialen Wohnungsba­u kämen Störungen des Hausfriede­ns regelmäßig vor. Deshalb sei die Auseinande­rsetzung nicht so schwerwieg­end, dass sie eine Kündigung des Mietverhäl­tnisses rechtferti­gte.

Artikel 1 des Grundgeset­zes (»Die Würde des Menschen ist unantastba­r«) gelte unabhängig vom konkreten Wohnumfeld, so die Richterin. Hier gehe es darum, die bedrohten Mitmieter zu schützen. In so einem Fall müsse die Vermieteri­n die Möglichkei­t haben, das Mietverhäl­tnis mit dem Randaliere­r sofort zu beenden. OnlineUrte­ile.de

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