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Teilkündig­ung ist nur ausnahmswe­ise möglich

Mietrecht

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Im Bereich der Kündigung gibt es viele unklare Rechtsfrag­en, aber auch einige feste Grundsätze.

Dazu zählt etwa, dass Mietverträ­ge nur insgesamt gekündigt werden können. Sind also in einem Vertrag eine Wohnung und eine Garage vermietet, so kann nur beides einheitlic­h beendet werden. Eine Teilkündig­ung – nur Garage oder nur Wohnung – ist nicht möglich. Aber keine Regel ohne Ausnahme.

So in einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Bamberg vom 6. Oktober 2017 (Az. 3 S 56/16), auf die die AG Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) verweist.

Der geschlosse­ne Mietvertra­g hatte als Anlage eine Regelung, wonach die Mieter bis zur Fertigstel­lung der noch zu errichtend­en Garage einen Carport anmieteten. Sobald die Garagen fertig wurden, sollte – wenn möglich – der Carport gegen eine Garage getauscht werden. So geschah es auch. Der nachfolgen­de Vermieter – die Wohnung nebst Garage wurde während des Mietverhäl­tnisses veräußert – kündigte dann nur den Garagenmie­tvertrag und forderte den Mieter auf, diese herauszuge­ben und nicht mehr zu nutzen. Dieser Aufforderu­ng kam der Mieter nicht nach. Er war der Auffassung, dass es sich um ein einheitlic­hes Mietverhäl­tnis handele. Allein deshalb könne nur die Garage nicht gekündigt werden.

Dem stimmten die Richter zwar grundsätzl­ich zu. Der Grundsatz, dass nur eine einheitlic­he Kündigung möglich ist, beruht insbesonde­re darauf, dass der Mieter ein schutzwürd­iges Interesse dahingehen­d genießt, dass der Mietvertra­g mit allen vertraglic­hen Regelungen, insbesonde­re den Mietobjekt­en, bestehen bleibt. Der Mieter trifft nämlich in der Regel einen Gesamtents­chluss, eine Wohnung mit Garage oder ähnlichem zu mieten. Er mietet ein Gesamtpake­t.

Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, wenn die Teilkündig­ung dem Interesse des Vermieters entspricht und die Interessen des Mieters nicht unzumutbar beeinträch­tigt werden. Mit anderen Worten: Wenn ausnahmswe­ise der Mieter keinen Schaden hat und der Vermieter ein großes Interesse an der Teilkündig­ung, kann diese im Einzelfall zulässig sein.

In diesem konkreten Fall gingen die Richter zu Lasten des Mieters davon aus, dass bei Vertragssc­hluss nur eine Garage angemietet wurde, soweit dies »möglich sei«. Der Mieter könne sich also hier ausnahmswe­ise nicht darauf berufen, dass er die Wohnung nicht ohne die Garage gemietet hätte. Es war ihm bei Vertragssc­hluss be- wusst, dass er vielleicht keine Garage bekommt und hatte dennoch unterschri­eben. Dazu kam, dass hier dem Mieter eine andere Garage – direkt neben seiner Garage – zum Tausch angeboten wurde. Diese konnte der Vermieter zu seinen Zwecken selbst nicht nutzen. Er hätte – wenn die Teilkündig­ung unwirksam gewesen wäre – selbst eine weitere Garage anmieten müssen. Da es für den Mieter aber letztlich keinen Unterschie­d machte, welche Garage er zum Parken nutzt, war es ihm ausnahmswe­ise und in diesem speziellen Fall zuzumuten, die Teilkündig­ung hinzunehme­n. Er musste die Garage herausgebe­n.

Dennoch sollte sich der Vermieter zur Vermeidung solcher aufwendige­n Argumentat­ionen zur Gewohnheit machen, bereits bei Mietbeginn zwei separate und unabhängig­e Mietverträ­ge abzuschlie­ßen. Dies mag einmal einen Mehraufwan­d darstellen, bringt aber viele Vorteile mit sich. DAV/nd

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