Kleingärtner muss nicht räumen
Urteil zur Klausel im Unterpachtvertrag
Eine Mandantin sah sich einem Räumungsverlangen der Parzelle durch den Verpächter ausgesetzt. Ihr Problem landete vor Gericht.
Ein Bezirksverband der Kleingärtner nutzte als Verpächter folgende Klausel im Unterpachtvertrag: »... Anderweitiger Kleingartenbesitz sowie gärtnerisch nutzbarer Grundbesitz schließen von der Unterpacht aus; bei Erwerb eines solchen in der Unterpachtzeit durch einen der Unterpächter ist dieser/sind diese zur unverzüglichen Kündigung des Vertrages verpflichtet.«
Der Bezirksverband hielt der Mandantin vor, sie habe im Verlaufe des Bestehens des Unterpachtverhältnisses anderweitigen Kleingartenbesitz begründet und verlangte laut der Klausel, dass die Frau das Vertragsverhältnis selbst kündigt. Als sie diese jedoch nicht vornahm, kündigte der Verpächter fristlos, hilfsweise fristgerecht und warf eine Pflichtverletzung des Unterpachtvertrages vor.
Die Kündigung wurde zurückgewiesen und auf die Unwirksamkeit der Klausel hingewiesen. Der Bezirksverband strebte die Räumungsklage an.
In den umfangreich gewechselten Schriftsätzen wurde ins- besondere auf die Unwirksamkeit der vorgenannten Regelung im Vertrag und die Unvereinbarkeit mit dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) hingewiesen. Das Amtsgericht Berlin Neukölln (Urteil vom 27. Dezember 2017, Az. 20 C 117/17) schloss sich vollumfänglich der hier vertretenen Auffassung an. Nach § 13 BKleingG sind Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften der §§ 4-12 BKleingG abgewichen wird, nichtig. Ein Kündigungsgrund, wie ihn der Verpächter in der Klausel festgeschrieben hat, ist in den §§ 4-12 BKleingG nicht vorgesehen, vielmehr in den §§ 8 und 9 BKleingG abschließend normiert. Die vorgegebene Klausel weicht zum Nachteil des Pächters von den Regelungen im BKleingG ab, so dass sie laut § 13 nichtig ist.
Somit ist sowohl das Begehren des Verpächters auf Erklärung einer eigenen Kündigung durch die Mandantin als auch die Kündigung des Verpächters selbst unwirksam. Das Pachtverhältnis für die Parzelle besteht demzufolge unverändert fort. Diese Ausführungen stellen eine verkürzte Darstellung des Sachverhaltes dar. Sollte es Fragen zu den aufgeworfenen Problemen geben, steht die Unterzeichnerin nach vorheriger Terminvereinbarung gern zur Verfügung.