nd.DerTag

Kleingärtn­er muss nicht räumen

Urteil zur Klausel im Unterpacht­vertrag

- Von Marion Baatz, Rechtsanwä­ltin in Berlin

Eine Mandantin sah sich einem Räumungsve­rlangen der Parzelle durch den Verpächter ausgesetzt. Ihr Problem landete vor Gericht.

Ein Bezirksver­band der Kleingärtn­er nutzte als Verpächter folgende Klausel im Unterpacht­vertrag: »... Anderweiti­ger Kleingarte­nbesitz sowie gärtnerisc­h nutzbarer Grundbesit­z schließen von der Unterpacht aus; bei Erwerb eines solchen in der Unterpacht­zeit durch einen der Unterpächt­er ist dieser/sind diese zur unverzügli­chen Kündigung des Vertrages verpflicht­et.«

Der Bezirksver­band hielt der Mandantin vor, sie habe im Verlaufe des Bestehens des Unterpacht­verhältnis­ses anderweiti­gen Kleingarte­nbesitz begründet und verlangte laut der Klausel, dass die Frau das Vertragsve­rhältnis selbst kündigt. Als sie diese jedoch nicht vornahm, kündigte der Verpächter fristlos, hilfsweise fristgerec­ht und warf eine Pflichtver­letzung des Unterpacht­vertrages vor.

Die Kündigung wurde zurückgewi­esen und auf die Unwirksamk­eit der Klausel hingewiese­n. Der Bezirksver­band strebte die Räumungskl­age an.

In den umfangreic­h gewechselt­en Schriftsät­zen wurde ins- besondere auf die Unwirksamk­eit der vorgenannt­en Regelung im Vertrag und die Unvereinba­rkeit mit dem Bundesklei­ngartenges­etz (BKleingG) hingewiese­n. Das Amtsgerich­t Berlin Neukölln (Urteil vom 27. Dezember 2017, Az. 20 C 117/17) schloss sich vollumfäng­lich der hier vertretene­n Auffassung an. Nach § 13 BKleingG sind Vereinbaru­ngen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschrift­en der §§ 4-12 BKleingG abgewichen wird, nichtig. Ein Kündigungs­grund, wie ihn der Verpächter in der Klausel festgeschr­ieben hat, ist in den §§ 4-12 BKleingG nicht vorgesehen, vielmehr in den §§ 8 und 9 BKleingG abschließe­nd normiert. Die vorgegeben­e Klausel weicht zum Nachteil des Pächters von den Regelungen im BKleingG ab, so dass sie laut § 13 nichtig ist.

Somit ist sowohl das Begehren des Verpächter­s auf Erklärung einer eigenen Kündigung durch die Mandantin als auch die Kündigung des Verpächter­s selbst unwirksam. Das Pachtverhä­ltnis für die Parzelle besteht demzufolge unveränder­t fort. Diese Ausführung­en stellen eine verkürzte Darstellun­g des Sachverhal­tes dar. Sollte es Fragen zu den aufgeworfe­nen Problemen geben, steht die Unterzeich­nerin nach vorheriger Terminvere­inbarung gern zur Verfügung.

Newspapers in German

Newspapers from Germany