Kosten für Tagesmutter sind zu erstatten
Zwei Urteile: Kein Kitaplatz vorhanden
Kleine Kinder können nach einem Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts auf Kosten des Staates von Tagesmüttern betreut werden, wenn es keine Kitaplätze gibt. In einem anderen Urteil des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg wurde entschieden, dass Berlin genügend Kitaplätze anbieten muss.
Eltern eines einjährigen Jungen wollten im Eilverfahren einen wohnortnahen Kitaplatz erstreiten. Der Antrag wurde trotz des Rechtsanspruchs abgewiesen.
Im Beschluss der 18. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 (Az. VG 18 L 43.18) wurde zugleich deutlich gemacht, dass die Mittel für eine »selbstbeschaffende Hilfe« erstattet werden müssen. Die Kosten für eine private Betreuung könnten den Bezirksämtern in Rechnung gestellt werden, wie ein Sprecher erläuterte.
In dem Beschluss wurde der gesetzliche Anspruch auf einen Betreuungsplatz bekräftigt. Jedoch könne hier das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg diesen Anspruch wegen fehlender Kapazitäten derzeit nicht erfüllen. Das Amt habe zwar die Pflicht, neue Dienste sowie Einrichtungen zu schaffen und das Angebot zu erweitern. Dies lasse sich aber nicht so kurzfristig realisieren, dass die Eltern umgehend einen Kitaplatz für ihren Nachwuchs bekommen könnten. Damit laufe der Rechtsanspruch ins Leere.
Damit die Eltern aber »nicht gänzlich schutzlos gestellt« seien, werde der erste Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einen Sekundäranspruch auf Kostenerstattung umgewandelt, hieß es im Gerichtsbeschluss. dpa/nd