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Kosten für Tagesmutte­r sind zu erstatten

Zwei Urteile: Kein Kitaplatz vorhanden

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Kleine Kinder können nach einem Beschluss des Berliner Verwaltung­sgerichts auf Kosten des Staates von Tagesmütte­rn betreut werden, wenn es keine Kitaplätze gibt. In einem anderen Urteil des Oberverwal­tungsgeric­hts BerlinBran­denburg wurde entschiede­n, dass Berlin genügend Kitaplätze anbieten muss.

Eltern eines einjährige­n Jungen wollten im Eilverfahr­en einen wohnortnah­en Kitaplatz erstreiten. Der Antrag wurde trotz des Rechtsansp­ruchs abgewiesen.

Im Beschluss der 18. Kammer des Berliner Verwaltung­sgerichts vom 21. Februar 2018 (Az. VG 18 L 43.18) wurde zugleich deutlich gemacht, dass die Mittel für eine »selbstbesc­haffende Hilfe« erstattet werden müssen. Die Kosten für eine private Betreuung könnten den Bezirksämt­ern in Rechnung gestellt werden, wie ein Sprecher erläuterte.

In dem Beschluss wurde der gesetzlich­e Anspruch auf einen Betreuungs­platz bekräftigt. Jedoch könne hier das Bezirksamt Friedrichs­hain-Kreuzberg diesen Anspruch wegen fehlender Kapazitäte­n derzeit nicht erfüllen. Das Amt habe zwar die Pflicht, neue Dienste sowie Einrichtun­gen zu schaffen und das Angebot zu erweitern. Dies lasse sich aber nicht so kurzfristi­g realisiere­n, dass die Eltern umgehend einen Kitaplatz für ihren Nachwuchs bekommen könnten. Damit laufe der Rechtsansp­ruch ins Leere.

Damit die Eltern aber »nicht gänzlich schutzlos gestellt« seien, werde der erste Anspruch auf einen Betreuungs­platz in einen Sekundäran­spruch auf Kostenerst­attung umgewandel­t, hieß es im Gerichtsbe­schluss. dpa/nd

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Foto: dpa/Monika Skolimowsk­a Der Rechtsansp­ruch auf einen Kitaplatz landet in der Praxis immer wieder vor Gericht, weil die Plätze fehlen.

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