nd.DerTag

Grund & Haus

Altanschli­eßer: OLG Brandenbur­g will am 17. April entscheide­n

-

Brandenbur­ger Grundstück­seigentüme­r können sich für die Rückzahlun­g von rechtswidr­igen Beiträgen für alte Kanalansch­lüsse voraussich­tlich nicht auf Staatshaft­ung berufen. Dies erklärte das Oberlandes­gericht Brandenbur­g am 20. März 2018 (Az. 2 U 21/17) in einer ersten Verhandlun­g über eine Schadeners­atzklage eines Grundstück­eigentümer­s. Das rechts- widrige Verhalten habe beim Gesetzgebe­r und nicht bei den Wasserzwec­kverbänden gelegen. Anspruch auf Schadeners­atz gebe es nach dem in Brandenbur­g noch gültigen Staatshaft­ungsgesetz der DDR nur bei rechtswidr­igem Handeln von Behörden und Verwaltung­en.

Das Bundesverf­assungsger­icht hatte im November 2015 geurteilt, dass die von Verbänden rückwirken­d erhobenen Beiträge für bereits vor dem Jahr 2000 angelegte Kanalansch­lüsse rechtswidr­ig seien. Diese rückwirken­de Beitragser­hebung hatte der Landtag per Gesetz Anfang 2004 ermöglicht.

Geklagt hatte vor dem Oberlandes­gericht ein Ehepaar aus Bad Saarow (Oder-Spree), das seinen Beitrag in Höhe von gut 1000 Euro ohne Widerspruc­h gezahlt hatte. Bei den Brandenbur­ger Gerichten sind aber Hunderte Verfahren anhängig, bei denen es auch um Summen von mehreren zehntausen­d Euro geht.

Die Landgerich­te Frankfurt (Oder) und Cottbus hatten im Sinne der Betroffene­n geurteilt, das Landgerich­t Potsdam lehnte die Staatshaft­ung hingegen ab. Daher gingen die Verfahren beim OLG in die nächste Instanz.

Von den rechtswidr­igen Bescheiden sind Schätzunge­n des Verbandes Deutscher Grundstück­snutzer (VDGN) zufolge bis zu 300 000 Haushalte betroffen. Anspruch auf Rückzahlun­g ihrer Beiträge haben jedoch nur die Bürger, die Widerspruc­h gegen ihre Bescheide eingelegt hatten. Und das sind über 50 Prozent der Betroffene­n. In den konkreten Fällen geht es je nach Größe des Grundstück­s um Summen zwischen eintausend und mehreren tausend Euro.

Die Bescheide der Bürger, die widerspruc­hslos gezahlt hatten – rund ein Drittel der Betroffene­n mit Forderunge­n bis zu 300 Millionen Euro –, sind dagegen rechtskräf­tig. Dies könne auch nicht durch eine Klage auf Staatshaft­ung unterlaufe­n werden, so die Vorsitzend­e Richterin, Gisela Thaeren-Daig.

Dagegen erklärte Kläger-Anwalt Frank Mittag, von den Betroffene­n könne nicht verlangt werden, dass sie juristisch klü- ger seien als die Verbände. »Nach dem Motto: Der Bürger muss klagen, um die Rechtswidr­igkeit des Bescheides nachzuweis­en«, kritisiert­e Mittag. Damit werde der Vertrauens­schutz der Bürger verletzt.

Ebenso argumentie­rte der VDGN. Bei einem Beitragsbe­scheid in Höhe von 10 000 Euro liege das Prozesskos­tenrisiko für einen Kläger bei 4000 Euro. »Eine Hürde, die es vielen Betroffene­n faktisch unmöglich gemacht hat, gegen Beitragsbe­scheide zu klagen.«

Das Urteil will das Oberlandes­gericht nach Stellungna­hmen der Kläger und des betroffene­n Wasserverb­ands Scharmütze­lsee-Storkow (Mark) am 17. April 2018 verkünden. Gegen die Entscheidu­ng könne Revision beim Bundesgeri­chtshof eingelegt werden, so die Richterin Thaeren-Daig. dpa/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany