Familie & Steuern
Einmalzahlung im Minijob mindert Elterngeld nicht
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteile am 8. März 2018 in zwei unterschiedlichen Fällen (Az. B 10 EG 8/16 R zum Weihnachtsgeld und Az. B 10 EG 7/16 R zu Adoptionspflegeeltern) zum Kindergeld.
Das Elterngeldrecht, so das BSG im ersten Fall, verlangt nicht zwingend, dass der Arbeitgeber das für reguläre Arbeitsverhältnisse übliche Lohnsteuerabzugsverfahren anwendet. In dem anderen Verfahren stellte das BSG klar, dass Eltern auch bei einem Verlust des Kindes im ersten Monat noch Elterngeld erhalten können.
Im ersten Fall ging es um eine Angestellte eines Steuerbüros, die mit der Geburt ihres Kindes im Januar 2014 in Elternzeit ging. Ganz auf die Arbeit wollte die Frau jedoch nicht verzichten. Der Arbeitgeber beschäftigte sie daher drei Stunden wöchentlich in einem Minijob weiter. Zusätzlich gewährte er der Mutter Einmalzahlungen – und zwar Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie eine Heiratsbeihilfe. Sämtliche Zahlungen wurden pauschal versteuert.
Die Elterngeldstelle rechnete sämtliche Zahlungen auf das Elterngeld mindernd an. Die Behörde erklärte, dass regelmäßiger Arbeitslohn während der Elternzeit das Elterngeld mindert. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder eine Heiratsbeihilfe gehörten nicht dazu, wenn sie im üblichen Lohnsteuerabzugsverfahren als »sonstige Bezüge« gekennzeichnet wurden. Das Elterngeld darf um diese Bezüge nicht gemindert werden.
Hier aber habe gar kein Lohnsteuerabzugsverfahren stattgefunden. Der Minijob der Mutter sei pauschal versteuert worden. Die »sonstigen Bezüge« seien dabei nicht klar ersichtlich. Daher müssten bei einem Minijob Einmalzahlungen ebenfalls mindernd auf das Elterngeld berücksichtigt werden. Die Elterngeldstelle forderte von der Frau eine Über- zahlung des Elterngeldes in Höhe von 1290 Euro zurück.
Vor dem BSG bekam die Klägerin jedoch Recht. Das Elterngeldrecht verlange nicht zwingend ein Lohnsteuerabzugsverfahren. Eine Gesetzesregelung, die Minijobs schlechter stelle, gebe es nicht. Seien wegen der pauschalen Versteuerung des Minijobs einmalige sonstige Bezüge wie hier das Urlaubsund Weihnachtsgeld sowie die Heiratsbeihilfe nicht klar ersichtlich, müsse die Elterngeldstelle selbst deren tatsächliche Höhe prüfen, forderte das BSG. Die Rückforderungsbescheide seien daher rechtswidrig, hieß es in der Urteilsbegründung.
Adoptionspflege: Elterngeld für einen Monat gezahlt
Im zweiten Fall entschied das BSG, dass Eltern auch bei einem Verlust des Kindes im ersten Monat noch Elterngeld beanspruchen können. So kann die gesetzliche zweimonatige Mindestbezugsdauer für das Elterngeld bei Adoptionspflegeeltern unterschritten werden, wenn das Kind noch innerhalb des ersten Monats zu den leiblichen Eltern zurückkehrt.
Damit bekam ein Ehepaar aus Potsdam Recht. Es hatte im Februar 2010 ein Kind zur Adoptionspflege aufgenommen, um es später adoptieren zu können. Der Ehemann hatte für die Adoptionspflegezeit bei seinem Arbeitgeber eine siebenmonatige Elternzeit angekündigt. Doch nachdem das Kind in die Familie aufgenommen wurde, hob das Jugendamt den Adoptionspflegevertrag wider Erwarten auf. Das Kind kehrte zu seinen leiblichen Eltern zurück.
Die Elterngeldstelle weigerte sich daraufhin, für den einen Monat Elterngeld zu zahlen. Seit 2009 könne laut Gesetz Elterngeld erst ab einer Mindestbezugsdauer von zwei Monaten gezahlt werden.
Doch ausnahmsweise ist diese Vorschrift hier nicht anzuwenden, urteilte das BSG. Eltern könnten bei einem Verlust des Kindes, etwa im Fall des Todes oder wie hier bei Aufhebung des Adoptionspflegevertrages, auch für nur einen Monat Elterngeld beanspruchen. Hier habe der Adoptionspflegevater bei seiner Antragstellung die Voraussetzungen für den Erhalt von Elterngeld erfüllt und könne nun auf Bestandsschutz pochen, befand das Gericht.
Die gesetzliche zweimonatige Mindestbezugsdauer habe eine andere Zielsetzung, betonten die Richter des Bundessozialgerichts. Hier sollen Eltern dazu gebracht werden, dass beide Partner sich um das Kind möglichst lange kümmern und in Elternzeit gehen. Mit der zweimonatigen Mindestbezugsdauer solle verhindert werden, dass ein Elternteil – meist der Vater – nur einen der beiden »Partnermonate« für eine längere Elterngeldzeit beansprucht. Das hätten die Eltern, anders als im vorliegenden Fall, aber selbst in der Hand. epd/nd