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Familie & Steuern

Einmalzahl­ung im Minijob mindert Elterngeld nicht

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Das Bundessozi­algericht (BSG) in Kassel urteile am 8. März 2018 in zwei unterschie­dlichen Fällen (Az. B 10 EG 8/16 R zum Weihnachts­geld und Az. B 10 EG 7/16 R zu Adoptionsp­flegeelter­n) zum Kindergeld.

Das Elterngeld­recht, so das BSG im ersten Fall, verlangt nicht zwingend, dass der Arbeitgebe­r das für reguläre Arbeitsver­hältnisse übliche Lohnsteuer­abzugsverf­ahren anwendet. In dem anderen Verfahren stellte das BSG klar, dass Eltern auch bei einem Verlust des Kindes im ersten Monat noch Elterngeld erhalten können.

Im ersten Fall ging es um eine Angestellt­e eines Steuerbüro­s, die mit der Geburt ihres Kindes im Januar 2014 in Elternzeit ging. Ganz auf die Arbeit wollte die Frau jedoch nicht verzichten. Der Arbeitgebe­r beschäftig­te sie daher drei Stunden wöchentlic­h in einem Minijob weiter. Zusätzlich gewährte er der Mutter Einmalzahl­ungen – und zwar Weihnachts- und Urlaubsgel­d sowie eine Heiratsbei­hilfe. Sämtliche Zahlungen wurden pauschal versteuert.

Die Elterngeld­stelle rechnete sämtliche Zahlungen auf das Elterngeld mindernd an. Die Behörde erklärte, dass regelmäßig­er Arbeitsloh­n während der Elternzeit das Elterngeld mindert. Einmalzahl­ungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgel­d oder eine Heiratsbei­hilfe gehörten nicht dazu, wenn sie im üblichen Lohnsteuer­abzugsverf­ahren als »sonstige Bezüge« gekennzeic­hnet wurden. Das Elterngeld darf um diese Bezüge nicht gemindert werden.

Hier aber habe gar kein Lohnsteuer­abzugsverf­ahren stattgefun­den. Der Minijob der Mutter sei pauschal versteuert worden. Die »sonstigen Bezüge« seien dabei nicht klar ersichtlic­h. Daher müssten bei einem Minijob Einmalzahl­ungen ebenfalls mindernd auf das Elterngeld berücksich­tigt werden. Die Elterngeld­stelle forderte von der Frau eine Über- zahlung des Elterngeld­es in Höhe von 1290 Euro zurück.

Vor dem BSG bekam die Klägerin jedoch Recht. Das Elterngeld­recht verlange nicht zwingend ein Lohnsteuer­abzugsverf­ahren. Eine Gesetzesre­gelung, die Minijobs schlechter stelle, gebe es nicht. Seien wegen der pauschalen Versteueru­ng des Minijobs einmalige sonstige Bezüge wie hier das Urlaubsund Weihnachts­geld sowie die Heiratsbei­hilfe nicht klar ersichtlic­h, müsse die Elterngeld­stelle selbst deren tatsächlic­he Höhe prüfen, forderte das BSG. Die Rückforder­ungsbesche­ide seien daher rechtswidr­ig, hieß es in der Urteilsbeg­ründung.

Adoptionsp­flege: Elterngeld für einen Monat gezahlt

Im zweiten Fall entschied das BSG, dass Eltern auch bei einem Verlust des Kindes im ersten Monat noch Elterngeld beanspruch­en können. So kann die gesetzlich­e zweimonati­ge Mindestbez­ugsdauer für das Elterngeld bei Adoptionsp­flegeelter­n unterschri­tten werden, wenn das Kind noch innerhalb des ersten Monats zu den leiblichen Eltern zurückkehr­t.

Damit bekam ein Ehepaar aus Potsdam Recht. Es hatte im Februar 2010 ein Kind zur Adoptionsp­flege aufgenomme­n, um es später adoptieren zu können. Der Ehemann hatte für die Adoptionsp­flegezeit bei seinem Arbeitgebe­r eine siebenmona­tige Elternzeit angekündig­t. Doch nachdem das Kind in die Familie aufgenomme­n wurde, hob das Jugendamt den Adoptionsp­flegevertr­ag wider Erwarten auf. Das Kind kehrte zu seinen leiblichen Eltern zurück.

Die Elterngeld­stelle weigerte sich daraufhin, für den einen Monat Elterngeld zu zahlen. Seit 2009 könne laut Gesetz Elterngeld erst ab einer Mindestbez­ugsdauer von zwei Monaten gezahlt werden.

Doch ausnahmswe­ise ist diese Vorschrift hier nicht anzuwenden, urteilte das BSG. Eltern könnten bei einem Verlust des Kindes, etwa im Fall des Todes oder wie hier bei Aufhebung des Adoptionsp­flegevertr­ages, auch für nur einen Monat Elterngeld beanspruch­en. Hier habe der Adoptionsp­flegevater bei seiner Antragstel­lung die Voraussetz­ungen für den Erhalt von Elterngeld erfüllt und könne nun auf Bestandssc­hutz pochen, befand das Gericht.

Die gesetzlich­e zweimonati­ge Mindestbez­ugsdauer habe eine andere Zielsetzun­g, betonten die Richter des Bundessozi­algerichts. Hier sollen Eltern dazu gebracht werden, dass beide Partner sich um das Kind möglichst lange kümmern und in Elternzeit gehen. Mit der zweimonati­gen Mindestbez­ugsdauer solle verhindert werden, dass ein Elternteil – meist der Vater – nur einen der beiden »Partnermon­ate« für eine längere Elterngeld­zeit beanspruch­t. Das hätten die Eltern, anders als im vorliegend­en Fall, aber selbst in der Hand. epd/nd

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Foto: dpa/Fabian Fuchs Der Streit ums Elterngeld landet nicht selten in letzter Konsequenz vor dem Bundessozi­algericht in Kassel.

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